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Zitierfest

MucGruenwalder-StadionVO · Verordnung der Landeshauptstadt München über das Stadion an der Grünwalder Straße (Grünwalder- Stadionverordnung)

§ 5 MucGruenwalder-StadionVO – Verbote

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.08.2021.

(1) Den Besucher*innen ist im Stadion das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

  • a) gewaltverherrlichendes, rassistisches oder durch andere Arten gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, wie z.B. Homophobie, Antisemitismus, Antiziganismus, gekennzeichnetes Propagandamaterial;
  • b) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind;
  • c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
  • d) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
  • e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
  • f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
  • g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
  • h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 m oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;
  • i) mechanisch betriebene Lärminstrumente (z. B. Pressluftfanfaren), Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z.B. Megaphon) oder sonstige gefährliche Gegenstände (z. B. Laserpointer);
  • j) alkoholische Getränke aller Art, wenn Alkoholverbot besteht;
  • k) Tiere. Ausnahmen hiervon können für Führer*innen von Assistenzhunden von der das Hausrecht ausübenden Person bzw. Organisation gewährt werden.

(2) Verboten ist den Besucher*innen im Stadion weiterhin:

  • a) gewaltverherrlichende, rassistische oder durch andere Arten gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, wie z.B. Homophobie, Antisemitismus, Antiziganismus, gekennzeichnete Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren;
  • b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
  • c) Bereiche, die nicht für Besucher*innen zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
  • d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
  • e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchkörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
  • f) ohne Erlaubnis der Stadt oder der*des Stadionnutzer*in Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
  • g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
  • h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.

(3) Den Besucher*innen ist im räumlichen Umgriff außerhalb des Stadions im Sinne des § 1 unabhängig von den kraft Gesetzes ohnehin bestehenden Verbotstatbeständen an den jeweiligen Spieltagen ab 4 Stunden vor Spielbeginn und bis 2 Stunden nach Ende der Spiele untersagt:

  • a) gewaltverherrlichende, rassistische oder durch andere Arten gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, wie z.B. Homophobie, Antisemitismus, Antiziganismus, gekennzeichnete Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder Propagandamaterial zu diskriminieren;
  • b) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zu Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde mit sich zu führen;
  • c) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchkörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen, abzubrennen oder abzuschießen;
  • d) Gegenstände oder Kleidung in einer Art und Weise zu nutzen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot);
  • e) das Mitführen von Glasflaschen beim gemeinsamen Marsch einer größeren Anzahl von Menschen zum Stadion (Fanmarsch; ein Fanmarsch ist in der Regel bei einem geschlossenen Auftreten einer größeren Personengruppe in der Öffentlichkeit, wobei die innere Verbundenheit der Gruppierung durch Kleidung und / oder das entsprechende Verhalten, wie skandierende Rufe bzw. Gesang deutlich wird, anzunehmen);
  • f) das Einbringen von Gegenständen durch oder über die Außenumzäunung in das Stadion hinein.

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