Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucGruenwalder-StadionVO · Verordnung der Landeshauptstadt München über das Stadion an der Grünwalder Straße (Grünwalder- Stadionverordnung)

§ 3 MucGruenwalder-StadionVO – Eingangskontrolle

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.08.2021.

(1) Jede*r Besucher*in ist beim Betreten der Stadionanlagen verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst die Eintrittskarte oder den Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein bundesweites Stadionverbot ausgesprochen worden ist.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucGruenwalder-StadionVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 MucGruenwalder-StadionVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten