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Zitierfest

MucGruenwalder-StadionVO · Verordnung der Landeshauptstadt München über das Stadion an der Grünwalder Straße (Grünwalder- Stadionverordnung)

§ 2 MucGruenwalder-StadionVO – Aufenthalt

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.08.2021.

(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions an der Grünwalder Straße dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlagen auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

(2) Zuschauer*innen haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

(3) Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt im Einvernehmen mit den Stadionnutzer*innen getroffenen Anordnungen.

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