(1) Im Einzelfall können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 zugelassen werden, soweit öffentliche Belange, zum Beispiel die Zwecke der Grünanlagen oder Vergaberecht nicht entgegenstehen.
(2) Hierfür werden Gebühren nach Maßgabe der Grünanlagengebührensatzung erhoben, ebenso für die dort aufgeführten Sondereinrichtungen.