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Zitierfest

MucGruenanlagenS · Grünanlagensatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucGruenanlagenS – Ausnahmegenehmigung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.06.2012.

(1) Im Einzelfall können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 zugelassen werden, soweit öffentliche Belange, zum Beispiel die Zwecke der Grünanlagen oder Vergaberecht nicht entgegenstehen.

(2) Hierfür werden Gebühren nach Maßgabe der Grünanlagengebührensatzung erhoben, ebenso für die dort aufgeführten Sondereinrichtungen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucGruenanlagenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 MucGruenanlagenS? Zitiere den Wortlaut.“

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