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Zitierfest

MucGruenanlagenS · Grünanlagensatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucGruenanlagenS – Verhalten in den Grünanlagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.06.2012.

(1) Im Rahmen der Grünanlagennutzung dürfen andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden; die Grünanlagen selbst dürfen nicht beschädigt werden.

Nutzungen, die nicht unmittelbar den in § 1 genannten Zwecken dienen, sind unzulässig.

(2) In den Grünanlagen sind danach insbesondere die nachfolgenden aufgeführten Verhaltensweisen untersagt:

  • 1. das Betreiben gewerblicher Aktivitäten aller Art einschließlich Musizieren und Betteln; das Durchführen von Veranstaltungen aller Art;
  • 2. Hunde in folgenden Bereichen mitzuführen oder frei laufen zu lassen: Spielplätze für Kinder und Jugendliche, mit „grünen Pollern“ gekennzeichnete Spiel- und Liegewiesen, Bade- und Liegebereiche der Freibadegelände, Zieranlagen sowie Biotopflächen; auf den Wegen in diesen Bereichen und im gesamten Westpark sind Hunde an der kurzen Leine zu führen;
  • 3. Grünanlagen und ihre Einrichtungen zu verunreinigen, insbesondere durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen oder durch das Nichtentfernen von Hundekot;
  • 4. Kfz-Verkehr aller Art, ausgenommen Besucherverkehr auf ausgewiesenen Kfz-Stellflächen gemäß den jeweiligen Nutzungsbedingungen; das Radfahren und Reiten außerhalb der für diese Zwecke ausgeschilderten Wege und Flächen;
  • 5. offene Feuerstellen zu betreiben, ausgenommen auf ausgewiesenen Grillplätzen, soweit dort mit Holzkohle oder Gas gegrillt wird und die Geräte einen ausreichenden Bodenabstand aufweisen;
  • 6. der Alkoholgenuss, soweit andere dadurch mehr als unvermeidbar belästigt werden;
  • 7. das Baden in Gewässern außer in Freibadegeländen; das Baden ohne Badebekleidung (Sonnen-, Luft- und Wasserbaden) außerhalb der hierfür ausgewiesenen Bereiche;
  • 8. das Einbringen und Benutzen von Booten und Surfbrettern in allen Grünanlagengewässern; erlaubt sind jedoch Boote ohne eigene Triebkraft sowie Surfbretter auf den Badeseen außerhalb der Badesaison vom 15. Mai bis 15. September. Aufblasbare Boote ohne eigene Triebkraft sind auf Badeseen ganzjährig zugelassen;
  • 9. der Aufenthalt auf nicht freigegebenen Eisflächen;
  • 10. das Zelten und Aufstellen von Pavillons und Wohnwagen sowie das Nächtigen in Grünanlagen;
  • 11. das Ausbringen von Futter und Lebensmitteln;
  • 12. die Nutzung von Sondereinrichtungen in Grünanlagen, soweit diese von den durch Hinweisschilder inhaltlich und zeitlich festgesetzten Vorgaben z.B. für Spielplätze für Kinder und Jugendliche, Kfz-Stellflächen und Schaugärten abweicht.

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