Wegen einer Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. gegen die in § 2 aufgeführten Verhaltensregeln verstößt,
- 2. die Vorgaben einer Ausnahmebewilligung nach § 3 einschließlich aller Nebenbestimmungen nicht einhält.