(1) Durch die Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte besondere Benutzung entsteht kein Anspruch auf Ausnahmebewilligung.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte besondere Benutzung besteht unabhängig von der Möglichkeit, in der gleichen Sache ein Bußgeldverfahren durchzuführen.