(1) Endet die besondere Benutzung vor Ablauf des beantragten Zeitraumes und wurde dies der Landeshauptstadt München schriftlich angezeigt, so wird die Gebühr auf Antrag anteilig ab Eingang der schriftlichen Anzeige bei der Landeshauptstadt München zurückerstattet; Gebühren für angefangene Tage bzw. angefangene Monate werden nicht erstattet.
(2) Die Erstattung entfällt, wenn der Rückzahlungsbetrag 10,-- Euro unterschreitet.