Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucGruenanlagengebuehrenS · Grünanlagengebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucGruenanlagengebuehrenS – Gebührenerstattung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.08.2026.

(1) Endet die besondere Benutzung vor Ablauf des beantragten Zeitraumes und wurde dies der Landeshauptstadt München schriftlich angezeigt, so wird die Gebühr auf Antrag anteilig ab Eingang der schriftlichen Anzeige bei der Landeshauptstadt München zurückerstattet; Gebühren für angefangene Tage bzw. angefangene Monate werden nicht erstattet.

(2) Die Erstattung entfällt, wenn der Rückzahlungsbetrag 10,-- Euro unterschreitet.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 MucGruenanlagengebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 MucGruenanlagengebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten