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Zitierfest

MucGruenanlagengebuehrenS · Grünanlagengebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucGruenanlagengebuehrenS – Schuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.08.2026.

(1) Schuldner der Gebühr ist der Erlaubnisnehmer oder derjenige, der eine besondere Benutzung ohne Erlaubnis ausübt. Wird eine Ausnahmebewilligung an mehrere Personen erteilt oder übt eine Mehrheit von Personen eine besondere Benutzung unerlaubt aus, haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Übernimmt jemand eine erlaubte oder unerlaubte besondere Benutzung, haftet er neben dem bisherigen Schuldner gesamtschuldnerisch für die gesamte Gebühr.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucGruenanlagengebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucGruenanlagengebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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