(1) Schuldner der Gebühr ist der Erlaubnisnehmer oder derjenige, der eine besondere Benutzung ohne Erlaubnis ausübt. Wird eine Ausnahmebewilligung an mehrere Personen erteilt oder übt eine Mehrheit von Personen eine besondere Benutzung unerlaubt aus, haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Übernimmt jemand eine erlaubte oder unerlaubte besondere Benutzung, haftet er neben dem bisherigen Schuldner gesamtschuldnerisch für die gesamte Gebühr.