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Zitierfest

MucGruenanlagengebuehrenS · Grünanlagengebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucGruenanlagengebuehrenS – Entstehung der Gebührenschuld

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.08.2026.

Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem die Ausnahmebewilligung für die besondere Benutzung erteilt wird oder von dem an eine besondere Benutzung unerlaubt ausgeübt wird.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 MucGruenanlagengebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 MucGruenanlagengebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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