Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem die Ausnahmebewilligung für die besondere Benutzung erteilt wird oder von dem an eine besondere Benutzung unerlaubt ausgeübt wird.
MucGruenanlagengebuehrenS · Grünanlagengebührensatzung der Landeshauptstadt München
§ 4 MucGruenanlagengebuehrenS – Entstehung der Gebührenschuld
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.08.2026.
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