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Zitierfest

MucGruenanlagengebuehrenS · Grünanlagengebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucGruenanlagengebuehrenS – Pauschalierung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.08.2026.

Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen kann die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr mit Zustimmung des Gebührenschuldenden durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden. Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht.

Die Ablösesumme beträgt das 25fache der Jahresgebühr.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucGruenanlagengebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 MucGruenanlagengebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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