Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen kann die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr mit Zustimmung des Gebührenschuldenden durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden. Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht.
Die Ablösesumme beträgt das 25fache der Jahresgebühr.