(1) Für die Benützung der städtischen Abfallentsorgungsanlagen und des städtischen Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsdienstes sind Gebühren gemäß der folgenden Absätze zu entrichten.
Die Gewerbeabfallgebühren werden nach der Art und Zahl der benützten Behälter, nach der Häufigkeit ihrer Abfuhr oder bei Containerentsorgung nach Gewicht einschließlich eines Transportzuschlages berechnet.
(2) Die Jahresgebühr für die Entsorgung von gewerblichem Restmüll beträgt bei wöchentlich einmaliger Entleerung / Entsorgung von Behältern (§ 5 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) und h) bis k) Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung) für ein Kalenderjahr für:
| a) | 80 Liter-Behälter | 341,64 Euro |
|---|---|---|
| b) | 120 Liter-Behälter | 439,92 Euro |
| c) | 240 Liter-Behälter | 739,44 Euro |
| d) | 770 Liter-Behälter | 1.935,96 Euro |
| e) | 1.100 Liter-Behälter | 2.603,64 Euro |
| f) | 3.000 Liter-Unterflurbehälter | 8.498,88 Euro |
| g) | 4.000 Liter-Unterflurbehälter | 9.506,64 Euro |
| h) | 5.000 Liter-Unterflurbehälter | 10.512,84 Euro |
Bei wöchentlich mehrmaliger Entsorgung werden die jeweiligen Jahresgebühren entsprechend vervielfacht.
Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei 14-täglicher Entleerung / Entsorgung für:
| a) | 80 Liter-Behälter | 177,84 Euro |
|---|---|---|
| b) | 120 Liter-Behälter | 230,88 Euro |
| c) | 240 Liter-Behälter | 382,20 Euro |
| d) | 770 Liter-Behälter | 1.021,80 Euro |
| e) | 1.100 Liter-Behälter | 1.416,48 Euro |
| f) | 3.000 Liter-Unterflurbehälter | 5.768,88 Euro |
| g) | 4.000 Liter-Unterflurbehälter | 6.310,20 Euro |
| h) | 5.000 Liter-Unterflurbehälter | 6.853,08 Euro |
Erfolgt die Restmüllabfuhr nicht für das gesamte Kalenderjahr, errechnet sich die Jahresgebühr nach dem Verhältnis der in Anspruch genommenen Monate.
Der Gebührensatz beträgt pro einmaliger Abfuhr und Entsorgung für:
| a) | 80 Liter-Behälter | 6,57 Euro |
|---|---|---|
| b) | 120 Liter-Behälter | 8,46 Euro |
| c) | 240 Liter-Behälter | 14,22 Euro |
| d) | 770 Liter-Behälter | 37,23 Euro |
| e) | 1.100 Liter-Behälter | 50,07 Euro |
| f) | 3.000 Liter-Unterflurbehälter | 163,44 Euro |
| g) | 4.000 Liter-Unterflurbehälter | 182,82 Euro |
| h) | 5.000 Liter-Unterflurbehälter | 202,17 Euro |
Die vorgenannten Gebühren gelten auch für die Entsorgung von anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen gewerbliche Siedlungsabfälle zusammen mit Hausmüll erfasst werden (§ 5 Abs. 9 Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung). Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr für jeden Unterflurbehälter in Höhe von 102,09 Euro erhoben.
(3) Mit der jeweiligen Gebühr für die Entsorgung der Restmüllbehälter ist auch die Entsorgung derselben Menge an Papierabfällen in der Woche abgegolten. Ebenfalls abgegolten sind die Gestellung und 14-tägliche Entsorgung einer 120 l Biotonne bei einem Restmüllvolumen bis 240 l, einer 240 l Biotonne bei einem Restmüllvolumen von 770 l bis 1.100 l und maximal zwei 240 l Biotonnen bei einem Restmüllvolumen über 1.100 l.
Für die Abfuhr und Entsorgung von über das freie Behältervolumen nach Satz 1 hinausgehende Volumen für Papierabfälle ist eine Gebühr entsprechend nach Abs. 7 zu entrichten.
Für die Abfuhr und Entsorgung von über das freie Behältervolumen nach Satz 2 hinausgehende Volumen Bioabfall ist eine Gebühr entsprechend nach Abs. 8 zu entrichten.
(4) Die Entsorgungsgebühr nach Abs. 2 ermäßigt sich, wenn auf dem anschlusspflichtigen Grundstück die gewerbliche Wertstoffsammlung entweder über gebührenpflichtige Wertstoffbehälter der Stadt im Sinne von § 3 Abs. 7 und 8 oder über private Wertstoffbehälter erfolgt, auf nachfolgende Gebührensätze (reduzierte Restmüllgebühr für Gewerbe):
Bei wöchentlich einmaliger Entleerung / Entsorgung beträgt die Jahresgebühr für die Entsorgung von gewerblichem Restmüll für ein Kalenderjahr für:
| a) | 80 Liter-Behälter | 248,04 Euro |
|---|---|---|
| b) | 120 Liter-Behälter | 321,36 Euro |
| c) | 240 Liter-Behälter | 539,76 Euro |
| d) | 770 Liter-Behälter | 1.404,00 Euro |
| e) | 1.100 Liter-Behälter | 1.890,72 Euro |
| f) | 3.000 Liter-Unterflurbehälter | 5.293,08 Euro |
| g) | 4.000 Liter-Unterflurbehälter | 6.193,20 Euro |
| h) | 5.000 Liter-Unterflurbehälter | 7.090,20 Euro |
Bei wöchentlich mehrmaliger Entsorgung werden die jeweiligen Jahresgebühren entsprechend vervielfacht.
Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei 14-täglicher Entleerung / Entsorgung für:
| a) | 80 Liter-Behälter | 127,92 Euro |
|---|---|---|
| b) | 120 Liter-Behälter | 168,48 Euro |
| c) | 240 Liter-Behälter | 279,24 Euro |
| d) | 770 Liter-Behälter | 736,32 Euro |
| e) | 1.100 Liter-Behälter | 1.021,80 Euro |
| f) | 3.000 Liter-Unterflurbehälter | 3.592,68 Euro |
| g) | 4.000 Liter-Unterflurbehälter | 4.113,72 Euro |
| h) | 5.000 Liter-Unterflurbehälter | 4.625,40 Euro |
Erfolgt die Restmüllabfuhr nicht für das gesamte Kalenderjahr, errechnet sich die Jahresgebühr nach dem Verhältnis der in Anspruch genommenen Monate.
Der Gebührensatz beträgt pro einmaliger Abfuhr und Entsorgung für:
| a) | 80 Liter-Behälter | 4,77 Euro |
|---|---|---|
| b) | 120 Liter-Behälter | 6,18 Euro |
| c) | 240 Liter-Behälter | 10,38 Euro |
| d) | 770Liter-Behälterl | 27,00 Euro |
| e) | 1.100 Liter-Behälter | 36,36 Euro |
| f) | 3.000 Liter-Unterflurbehälter | 101,79 Euro |
| g) | 4.000 Liter-Unterflurbehälter | 119,10 Euro |
| h) | 5.000 Liter-Unterflurbehälter | 136,35 Euro |
Die vorgenannten Gebühren können auch für die Entsorgung von anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen neben gewerblichen Siedlungsabfällen auch Hausmüll im Sinne des § 2 Hausmüllentsorgungssatzung anfällt, gewährt werden, wenn der Stadt qualifiziert nachgewiesen wird, dass bei den einzelnen gewerblichen Abfallerzeugern keine Wertstoffsammlung (Papier und Bioabfälle) durch die Stadt erfolgt. Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr für jeden Unterflurbehälter in Höhe von 102,09 Euro erhoben.
(5) Der Gebührensatz beträgt für die Entsorgung der Müllcontainer und Müllpressen
(§ 5 Abs. 1 Buchstaben e) - g) der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung)
für Gewerbeabfall zur Beseitigung 177,06 Euro/t
zuzüglich eines Transportzuschlages in Höhe von 202,31 Euro/pro Fuhre.
Zusätzlich werden folgende Standgebühren erhoben:
| Containerart | Tagessatz | |
|---|---|---|
| a) | Absetzcontainer | 1,80 Euro |
| b) | Abrollcontainer | 2,55 Euro |
| c) | Preßcontainer < 12 m³ | 10,90 Euro |
| d) | Preßcontainer > 12 m³ | 17,10 Euro |
Bei einem Müllgewicht < 200 kg wird eine Pauschalgebühr von 26,00 Euro
erhoben.
Für Wartezeiten oder zusätzliche Leistungen beträgt die Gebühr für
jede angefangen viertel Stunde 16,50 Euro
pro Abholort und Auftraggeber*in.
(6) Bei den unter Abs. 2 und 4 genannten Behältern, die die Stadt der bzw. dem Abfallbesitzer*in zur Verfügung stellt, ist durch die Abfuhrgebühr die Gestellung der Behälter mitabgegolten.
(7) Der Gebührensatz für die Abfuhr einschließlich der Entsorgung von Papierabfällen aus Gewerbebetrieben, die keine Gebühr nach Abs. 2 entrichten, wird nach der Art und Zahl der verwendeten Behälter (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b) bis d) und h) bis k) der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung) berechnet; er beträgt pro Entleerung / Entsorgung für:
| a) | 120 Liter-Behälter | 0,60 Euro |
|---|---|---|
| b) | 240 Liter-Behälter | 1,08 Euro |
| c) | 770 Liter-Behälter | 2,79 Euro |
| d) | 1.100 Liter-Behälter | 3,69 Euro |
| e) | 5.000 Liter-Unterflurbehälter | 15,39 Euro |
Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr für jeden Unterflurbehälter in Höhe von 102,09 Euro erhoben.
Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei 14-täglicher Entleerung / Entsorgung für:
| a) | 120 Liter-Behälter | 17,16 Euro |
|---|---|---|
| b) | 240 Liter-Behälter | 29,64 Euro |
| c) | 770 Liter-Behälter | 76,44 Euro |
| d) | 1.100 Liter-Behälter | 104,52 Euro |
| e) | 5.000 Liter-Unterflurbehälter | 521,04 Euro |
Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei wöchentlicher Entleerung / Entsorgung für:
| a) | 120 Liter-Behälter | 31,20 Euro |
|---|---|---|
| b) | 240 Liter-Behälter | 56,16 Euro |
| c) | 770 Liter-Behälter | 145,08 Euro |
| d) | 1.100 Liter-Behälter | 191,88 Euro |
| e) | 5.000 Liter-Unterflurbehälter | 800,28 Euro |
(8) Der Gebührensatz für die Abfuhr einschließlich der Entsorgung von Bioabfällen aus Gewerbebetrieben, die keine Gebühr nach Abs. 2 entrichten, wird nach der Art und Zahl der verwendeten Behälter (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b) und c) der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung) berechnet; er beträgt pro Entleerung / Entsorgung für:
| a) | 120 Liter-Behälter | 4,02 Euro |
|---|---|---|
| b) | 240 Liter-Behälter | 7,08 Euro |
| c) | 2.500 Liter-Unterflurbehälter | 58,92 Euro |
Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei 14-täglicher Entleerung / Entsorgung für:
| a) | 120 Liter-Behälter | 107,64 Euro |
|---|---|---|
| b) | 240 Liter-Behälter | 188,76 Euro |
| c) | 2.500 Liter-Unterflurbehälter | 1.989,00 Euro |
Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei wöchentlicher Entleerung / Entsorgung für:
| a) | 120 Liter-Behälter | 209,04 Euro |
|---|---|---|
| b) | 240 Liter-Behälter | 368,16 Euro |
| c) | 2.500 Liter-Unterflurbehälter | 3.063,84 Euro |
Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr für jeden Unterflurbehälter in Höhe von 102,09 Euro erhoben.
(9) Der Gebührensatz für Selbstanlieferer (§ 3 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung) wird nach dem Gewicht berechnet und beträgt
- 1. am Müllheizkraftwerk München-Nord für die Entsorgung von
| a) brennbaren Materialien | Pro 1.000 kg bzw. 1 t | 177,06 Euro |
|---|---|---|
| Mindermengenpauschale (< 200 kg) | 26,00 Euro | |
| b) für die Anlieferung von brennbaren Gemischen, welche mehr als 50 % HBCDD-haltige Dämmmaterialien enthalten, | Pro 1.000 kg bzw. 1 t | 1.200,00 Euro |
| Mindermengenpauschale (< 200 kg) | 240,00 Euro |
- 2. am Entsorgungspark Freimann für die Entsorgung von
| a) Abfällen der AVV 170605* (asbesthaltige Baustoffe) und sonstigen Deponieabfällen, die für eine Ablagerung auf einer Deponie der Klasse I geeignet sind | Pro 1.000 kg bzw. 1 t | bis 31.12.2029 377,00 Euro |
|---|---|---|
| Mindermengenpauschale (< 200 kg) | bis 31.12.2029 50,00 Euro |
| b) Abfällen der AVV 170605* (asbesthaltige Baustoffe) und sonstigen Deponieabfällen die für eine Ablagerung auf einer Deponie der Klasse II geeignet sind | Pro 1.000 kg bzw. 1 t | bis 31.12.2029 546,00 Euro |
|---|---|---|
| Mindermengenpauschale (< 200 kg) | bis 31.12.2029 75,00 Euro | |
| c) Abfällen der AVV 170603* (anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält), die für eine Ablagerung der einer Deponie der Klasse I oder II geeignet sind | Pro 1.000 kg bzw. 1 t | bis 31.12.2029 836,00 Euro |
| Mindermengenpauschale (< 200 kg) | bis 31.12.2029 110,00Euro238 | |
| d) Asbest und mineralfaserhaltigen Abfällen, die nicht auf Deponien der Klasse II gelagert werden können und untertage oder auf Sonderdeponien deponiert werden müssen | Pro 1.000 kg bzw. 1 t | bis 31.12.2029 1.593,00 Euro |
| Mindermengenpauschale (< 200 Kg) | bis 31.12.2029 319,00 Euro |
- 3. an der Annahmestelle Firma Wurzer Umwelt GmbH in 85462 Eitting, Am Kompostwerk 1 für die Entsorgung von
| Abfällen der AVV 170603* (anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält), die für eine Ablagerung auf einer Deponie der Klasse I oder II geeignet sind | Pro 1.000 kg bzw. 1 t | bis 31.12.2029 806,00 Euro |
|---|---|---|
| Mindermengenpauschale (< 400 kg) | bis 31.12.2029 235,00 Euro |
- 4. an der Annahmestelle Firma Geiger Entsorgung GmbH & Co. KG, Ingolstädter Landstraße 82a, 85748 Garching bei München, Zwischenlager Garching, für die Entsorgung
| a) Abfällen der AVV 170605* (asbesthaltige Baustoffe) und sonstigen Deponieabfällen, die für eine Ablagerung auf der Deponie der Klasse I geeignet sind | Pro 1.000 kg bzw. 1 t | bis 31.12.2029 347,00 Euro |
|---|---|---|
| Mindermengenpauschale (< 200 kg) | bis 31.12.2029 60,00 Euro | |
| b) Abfällen der AVV 170605* (asbesthaltige Baustoffe) und sonstigen Deponieabfällen, die für eine Ablagerung auf einer Deponie der Klasse II geeignet sind | Pro 1.000 kg bzw. 1 t | bis 31.12.2029 516,00Euro |
| Mindermengenpauschale (< 200 kg) | bis 31.12.2029 85,00 Euro |
Das Müllgewicht wird grundsätzlich durch Verwiegen der zur Anfuhr benutzten Kraftfahrzeuge vor und nach dem Entladen festgestellt.
Kosten, die im Rahmen der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 6 der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung) anfallen, trägt die bzw. der Abfallerzeuger*in.
(10) Die in der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung vorgesehenen Kunststoff-Müllsäcke (vgl. § 5 Abs. 14 der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung) werden gegen Entrichtung von 9,00 Euro/ Sack abgegeben; damit ist Abfuhr und Entsorgung des in diesen Müllsäcken bereitgestellten Mülls abgegolten.
(11) Für die Mitnahme von Abfällen, die neben oder auf die Behälter gestellt werden (sogenannte Beistellungen) oder durch Überfüllung über die Behälterkante hinausragen und nicht in die vorgeschriebenen gebührenpflichtigen Kunststoff-Müllsäcke (§ 5 Abs. 11 der Hausmüllentsorgungssatzung) eingegeben wurden, werden der bzw. dem Gebührenschuldner*in Gebühren nach der Zahl der Kunststoff-Müllsäcke berechnet, die zum Verladen notwendig wären. Dies gilt im Falle von Beistellungen unabhängig davon, ob die Behälter voll sind oder nicht. Der Stadt bleibt es unbenommen, die Abfuhr und Entsorgung dieser Abfälle zu verweigern.
(12) Für fehlbefüllte Wertstoffbehälter beträgt die Gebühr für:
| a) | 120 Liter-Behälter | 13,70 Euro |
|---|---|---|
| b) | 240 Liter-Behälter | 22,99 Euro |
| c) | 770 Liter-Behälter | 60,24 Euro |
| d) | 1.100 Liter-Behälter | 81,02 Euro |
| e) | 2.500 Liter-Unterflurbehälter | 224,28 Euro |
| f) | 3.000 Liter-Unterflurbehälter | 264,51 Euro |
| g) | 4.000 Liter-Unterflurbehälter | 295,89 Euro |
| h) | 5.000 Liter-Unterflurbehälter | 327,21 Euro |
Werden verschmutzte Müll- und Wertstoffbehälter auf Antrag gereinigt, beträgt die Gebühr:
| a) | für jeden 80 l-, 120 l-, 240 l-Behälter | 24,00 Euro |
|---|---|---|
| b) | für jeden 770 l- und 1.100 l-Behälter | 74,00 Euro |
(13) Für die zweite und für jede weitere beantragte Behälterbestandsveränderung innerhalb eines Kalenderjahres wird jeweils pro Antrag
für 80 l-, 120 l-, 240 l-Behälter 15,09 Euro,
für 770 l- und 1.100 l-Behälter 30,19 Euro
berechnet.
(14) Für Behälter, die nicht regelmäßig durch den Abfallwirtschaftsbetrieb München
entleert werden und beispielsweise benutzt werden bei Müllabwurfanlagen oder zur Befüllung
von Containern wird
für 80 l-, 120 l-, 240 l-Behälter eine Gebühr von 3,30 Euro
bzw. für 770 l- und 1.100 l-Behältereine Gebühr von 7,67 Euro
pro angefangenem Monat und Behälter erhoben.
(15) Zusätzlich zu den Gebühren nach Abs. 7 und 8 ist die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.
(16) Für die Inanspruchnahme des Vollservices 15plus werden je Behälter und Entfernungsbereich folgende Gebühren erhoben:
| Behältertyp / Entfernung | über 15 – 30 m | über 30 – 80 m | über 80 m – 120 m | |
|---|---|---|---|---|
| a) | 80 l-, 120 l-, 240 l-Behälter | 1,97 Euro | 3,94 Euro | 5,92 Euro |
| b) | 770 l- und 1.100 l-Behälter | 3,94 Euro | 7,89 Euro | 11,83 Euro |
(17) Die Gebühr für den Einbau eines Tonnenschlosses (Dreikantschloss) in einen Behälter einschließlich Hin- und Rücktransport beträgt 55,00 Euro.
Die Gebühr für den Einbau eines Schwerkraftschlosses in einen Behälter
einschließlich Hin- und Rücktransport beträgt
für 80 l-, 120 l-, 240 l-Behälter pro Behälter 136,00 Euro,
für 770 l- und 1.100 l-Behälter pro Behälter 177,00 Euro.
(18) Auf Antrag der bzw. des Gebührenschuldner*in werden 770 l- und 1.100 l-Behälter aus Kunststoff mit einer Zugvorrichtung zur Verfügung gestellt (§ 5 Abs. 2 Satz 6 Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung).
Die Gebühr je 770 l- und 1.100 l-Behälter beträgt pro Zugvorrichtung 277,00 Euro.
(19) Werden Behälter bis einschließlich 1.100 Liter nur für einen Zeitraum bis zu 4 Monaten aufgestellt (Sonderaufstellung z. B. Veranstaltungen), wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr nach § 3 Abs. 2 eine Gebühr für die Bereitstellung, den An- und Abtransport und die Behälterreinigung erhoben. Sie beträgt:
| Behältertyp | Je angefangene 10 Stück | |
|---|---|---|
| a) | 80 -l, 120 l-, 240 l-Behälter | 28,74 Euro |
| b) | 770 l- und 1.100 l-Behälter | 80,19 Euro |
(20) Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zu Grunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, kommt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.