Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucGewerbeBauabfallentsorgungsgebuehrenS · Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucGewerbeBauabfallentsorgungsgebuehrenS – Entstehen der Gebührenschuld

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2026.

(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres, bei Neubauten mit dem Beginn des auf den Bezug folgenden Kalendermonats. Wenn und soweit das Bauwerk oder ein Teil davon schon vor der bezugsfertigen Herstellung in Benützung genommen wird, entsteht die Gebührenschuld bereits mit Beginn des auf die tatsächliche Ingebrauchnahme folgenden Kalendermonats.

(2) Die Gebührenschuld endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem sämtliche Bauwerke eines Grundstücks abgebrochen sind, bzw. bei leerstehenden Bauwerken mit dem Ablauf des Monats, in dem die Bauwerknutzung endet.

(3) Änderungen in der Zahl der Behälter oder deren Entleerungszahl pro Woche bzw. 14-täglich werden grundsätzlich ab Beginn des folgenden Monats bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt. § 7 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung bleibt unberührt. Beim Wechsel der Behälterart wird die Müllabfuhrgebühr ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats neu festgesetzt.

(4) In den Fällen des § 3 Abs. 5 Satz 1, Abs. 11 und Abs. 12 Satz 1 entsteht die Gebührenschuld mit der Abfuhr, in den Fällen des § 3 Abs. 13 entsteht die Gebühr mit durchgeführter Behälterbestandsveränderung vor Ort, in den Fällen des § 3 Abs. 12 Satz 2 entsteht die Gebühr mit durchgeführter Reinigung, in den Fällen des § 3 Abs. 17 entsteht die Gebühr nach Einbau der Schlösser in den Fällen des § 3 Abs. 18 entsteht die Gebühr nach Montage der Zugvorrichtung. In den Fällen des § 3 Abs. 5 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld mit Aufstellung der Müllcontainer und Müllpressen. In den Fällen des § 3 Abs. 14 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des auf den Aufstellungstag folgenden Kalendermonats. Sie endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem die Abfuhr wieder eingestellt wird.

Im Fall des § 3 Abs. 9 entsteht die Gebührenschuld mit der Benutzung der Abfallentsorgungsanlage. Im Fall des § 3 Abs. 10 entsteht die Gebührenschuld mit Erwerb der Kunststoff-Müllsäcke. Im Fall des § 3 Abs. 16 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des auf die Erbringung des Vollservices 15plus folgenden Kalendermonats; eine Abbestellung ist jederzeit zum Ende des Kalendermonats möglich, sofern die Kündigung bis zum 15. des jeweiligen Monats erfolgt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 MucGewerbeBauabfallentsorgungsgebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 MucGewerbeBauabfallentsorgungsgebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten