(1) Schuldner*in der Gebühren für die Gewerbeabfallentsorgung ist die oder der nach der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung anschlusspflichtige Grundstückseigentümer*in oder an ihrer oder seiner Stelle die oder der anschlusspflichtige wirtschaftliche Eigentümer*in von Bauwerken im Sinne des § 39 der Abgabenordnung. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, ist an Stelle der bzw. des Eigentümer*in die bzw. der Erbbauberechtigte oder die bzw. der Nießbraucher*in verpflichtet.
Ordnet die Stadt nach der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung aus besonderem Anlass im Einzelfall gegenüber anderen Personen als der bzw. dem Grundstückseigentümer*in den Anschluss des Grundstücks an die städtische Gewerbeabfallentsorgung und die Benutzung von Behältern an, so sind diese Personen an Stelle der bzw. des Grundstückseigentümer*in Gebührenschuldner*in. Im Falle der Bereitstellung von Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund sind die den Unterflurbehältern jeweils zugeordneten Grundstückseigentümer*innen Gebührenschuldner*innen.
(2) In Einzelfällen kann auf Antrag auch die bzw. der Abfallerzeuger*in Schuldner*in der Gebühr werden. Die bzw. der Anschlusspflichtige muss dem zustimmen und ist weiterhin Gesamtschuldner*in neben der bzw. dem Abfallerzeuger*in.
(3) Wohnungs- und Teileigentümer*innen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 12.01.2021 (BGBl. I S. 34) sowie Miteigentümer*innen sind für die auf das Grundstück bzw. Bauwerk treffende Gebührenschuld Gesamtschuldner*innen. Die gesamte Gebührenforderung kann in diesem Falle in einem Gebührenbescheid einer bzw. einem Gesamtschuldner*in oder der Wohnungseigentumsverwaltung übersandt werden. Wird eine Wohnungseigentumsgemeinschaft durch eine Wohnungseigentumsverwaltung vertreten, kann die Wohnungseigentumsgemeinschaft zur Gebührenschuldnerin bestimmt werden. In diesem Falle wird der Gebührenbescheid der Wohnungseigentumsverwaltung übersandt.
(4) Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist die bzw. der Verwender*in, bei Selbstanlieferung an die städtischen Abfallentsorgungsanlagen ist die bzw. der Abfallerzeuger*in und der Anlieferer Gebührenschuldner*in.
(5) Mehrere Gebührenschuldner*innen sind Gesamtschuldner*innen.
(6) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.