Für die Benützung der Einrichtung der städtischen Gewerbe- und Bauabfallentsorgung sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten, soweit sich aus den Vorschriften dieser Satzung nichts anderes ergibt.
MucGewerbeBauabfallentsorgungsgebuehrenS · Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München
§ 1 MucGewerbeBauabfallentsorgungsgebuehrenS – Gebührenpflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2026.
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