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Zitierfest

MucGesundheitsbehoerde-GebuehrenS · Satzung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsbehörde der Landeshauptstadt München (Gesundheitsbehörde – Gebührensatzung)

§ 2 MucGesundheitsbehoerde-GebuehrenS

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 04.01.2016.

(1) Für die Erhebung der in § 1 genannten Gebühren und Auslagen finden die §§ 2, 3 Nr. 1, 2, 4, 6-9, 11 und 12 sowie die §§ 5, 6, 8-10 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (Gesundheitsgebührenordnung - GGebO) vom 01.06.1991 in der aufgrund der Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22.07.2014 gefundenen Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Für Verrichtungen, die nicht mit Positionen in den der im vorherigen Absatz genannten GGebO anliegenden Verzeichnissen vergleichbar sind, für die sich aber in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 09.02.1996 (BGBl. I S. 210) in der durch Art. 17 des Gesetzes vom 04.12.2001 (BGBl. I S. 3320) gefundenen Fassung oder in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22.10.1987 (BGBl. I S. 2316) in der durch Art. 1 der Verordnung vom 05.12.2011 (BGBl. I S. 2661) gefundenen Fassung eine Position findet oder die mit einer solchen Position vergleichbar sind, ist die Gebühr bei nicht über das übliche Maß hinausgehendem Arbeits- und Kostenaufwand nach dem einfachen Satz der GOÄ bzw. GOZ zu bemessen. Im Übrigen bleibt § 6 Abs. 4 GGebO unberührt.

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