Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme (Verrichtungen) der städtischen Gesundheitsbehörde Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren).
MucGesundheitsbehoerde-GebuehrenS · Satzung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsbehörde der Landeshauptstadt München (Gesundheitsbehörde – Gebührensatzung)
§ 1 MucGesundheitsbehoerde-GebuehrenS
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 04.01.2016.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucGesundheitsbehoerde-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 1 MucGesundheitsbehoerde-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“