(1) Für die Angelegenheiten der Stadtgüter München wird der Kommunalausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich insoweit nach den Vorschriften der Betriebssatzung für die Stadtgüter München.
(2) Für die Angelegenheiten der Münchner Stadtentwässerung wird der Bauausschuss als Werkausschuss (Stadtentwässerungsausschuss) gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach den Vorschriften der Betriebssatzung für die Münchner Stadtentwässerung.
(3) Für die Angelegenheiten der Märkte München wird der Kommunalausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach der Betriebssatzung für die Märkte München.
(4) Für die Angelegenheiten des Abfallwirtschaftsbetriebes München wird der Kommunalausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach der Betriebssatzung des Abfallwirtschaftsbetriebes München.
(5) Für die Angelegenheiten der Münchner Kammerspiele wird der Kulturausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach der Betriebssatzung der Münchner Kammerspiele.
(6) Für die Angelegenheiten des Dienstleisters für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München wird der IT-Ausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach der Betriebssatzung.
(7) Für die Angelegenheiten der Friedhöfe und Bestattung München wird der Gesundheitsausschuss als Werkausschuss gemäß Art. 88 Abs. 2 GO tätig. Sein Aufgabenbereich bestimmt sich nach der Betriebssatzung.