(1) Alle der Vollversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten sind in dem für das Aufgabengebiet zuständigen Ausschuss vorzuberaten, soweit sie sich zur Vorberatung eignen und die Vollversammlung nicht für einzelne Angelegenheiten oder Gruppen von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt. Der Ausschuss kann Vorlagen zur unmittelbaren Beratung und Beschlussfassung an die Vollversammlung verweisen.
(2) Im Rahmen ihres Aufgabengebietes äußern sich die in § 7 Abs. 1 aufgeführten Ausschüsse sowie die Werkausschüsse (§ 9) zu den Anmeldungen zu Investitionsprogrammen. Die für die Fachausschüsse allgemein zuständigen Sachreferent*innen führen die gutachtlichen Äußerungen herbei.
(3) Im Rahmen ihres Aufgabengebietes äußern sich die in § 7 Abs. 1 aufgeführten fachlich betroffenen Ausschüsse gutachtlich zu den gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 dem Kommunalausschuss vorbehaltenen Genehmigungen des Bedarfs mit Projektauftrag für Baumaßnahmen nach den städtischen Richtlinien für Hochbauprojekte. Dies erfolgt im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung des Kommunalausschusses mit dem jeweils betroffenen fachlichen Ausschuss. Referent*in in diesen gemeinsamen Ausschüssen ist die*der Kommunalreferent*in, die*der auch die Sitzungsvorlagen erstellt. Das Rede- und Antragsrecht der*des Referent*in der fachlich betroffenen Ausschüsse bleibt unberührt.