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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 7 MucGeschO – Bezeichnung, Aufgabenbereich und Mitgliederzahl der Ausschüsse

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Zur Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht nach §§ 1 bis 4 der Vollversammlung vorbehalten, nicht laufende Angelegenheiten (§ 22) und die nicht auf die Bezirksausschüsse zur Entscheidung übertragen worden sind (§ 1 Abs. 2 und 6 Bezirksausschusssatzung i. V. m. dem Katalog der Fälle der Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung der Bezirksausschüsse), werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

Zahl der Mitglieder

(einschließlich Vorsitzender bzw. Vorsitzendem)

  • 1. Der Bauausschuss 20

für alle im Bereich des Baureferats anfallenden Angelegenheiten, insbesondere

für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzungen von Bauten) nach den städtischen Richtlinien für Gartenbauprojekte sowie bei Projekten der Stadtbildpflege für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzung von Bauten) nach den städtischen Richtlinien für Hochbauprojekte

  • - für die Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 45 Mio. Euro; ausgenommen sind Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse gemäß § 9 Abs. 1 der Bezirksausschuss-Satzung;
  • - für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung;

für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten mit Instandsetzung von Bauten) nach den städtischen Richtlinien für Tiefbauprojekte

  • - für die Genehmigung des Bedarfs bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 45 Mio. Euro, soweit nicht der Mobilitätsausschuss zuständig ist;
  • - für die Erteilung der Vorprojektgenehmigung bei Projektkosten von über 15 Mio. Euro bzw. in Sonderfällen auch unter 15 Mio. Euro;
  • - für die Erteilung der Projektgenehmigung bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 45 Mio. Euro; ausgenommen sind Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse gemäß § 9 Abs. 1 der Bezirksausschuss-Satzung;
  • - für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung;
  • - bei investiven Erhaltungsmaßnahmen des Ingenieurbaus: für die Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 45 Mio. Euro, ausgenommen sind Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse gemäß § 9 Abs. 1 der Bezirksausschuss-Satzung sowie die Erteilung der Ausführungsgenehmigung;

für alle Grundsatzfragen des Bauwesens;

für unterirdische Massenverkehrsanlagen, jedoch ausgenommen Angelegenheiten der Stadtplanung.

  • 2. Der Finanzausschuss 20

für die Angelegenheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung, des Steuerwesens und der Versicherungsverwaltung (ohne Kranken- und Sozialversicherung);

für Genehmigung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen und deren Deckung entsprechend den Regelungen zum Vollzug des Haushalts, soweit nicht die Fachausschüsse zuständig sind;

für Angelegenheiten, die die wirtschaftliche oder finanzielle Entwicklung der Stadt entscheidend berühren, soweit nicht § 4 Nr. 9 einschlägig;

für Erlass öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Forderungen aus Billigkeitsgründen im Einzelfall (§ 31 KommHV-Doppik i.V. mit § 227 AO), soweit hierauf kein Rechtsanspruch besteht, sowie abweichende Festsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen aus Billigkeitsgründen im Einzelfall (Art. 10, 13 KAG i.V. mit § 163 AO, § 1 Abs. 2 AO i.V. mit § 163 AO);

für die Vorberatung bei Aufstellung und wesentlicher Änderung der Investitionsprogramme

für die Bestellung der*des Kassenverwalter*in und die Stellvertretung (Art. 100 Abs. 2 Satz 1 GO).

  • 3. Der Gesundheitsausschuss 20

für Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

  • 4. Der Sozialausschuss 20
  • a) für Jugendangelegenheiten, soweit nicht der Kinder- und Jugendhilfeausschuss, der Bildungsausschuss oder der Sportausschuss zuständig ist;
  • b) für Familienangelegenheiten, soweit nicht der Kinder- und Jugendhilfeausschuss, der Bildungsausschuss oder der Sportausschuss zuständig ist;
  • c) für Sozialangelegenheiten;
  • d) für Angelegenheiten des Amts für Wohnen und Migration, insbesondere für den Vollzug der Zweckentfremdungssatzung in Fällen besonderer Bedeutung und

für die Festlegung der Standorte für die Unterkünfte für Flüchtlinge und Wohnungslose, soweit die Standorte nicht über ein Vergabeverfahren von Belegungsvereinbarungen festgelegt sind, sowie für die Vergabe des Betriebs und der damit verbundenen Dienstleistungen dieser Unterkünfte (u.a. Abschluss von Betreiberverträgen) und die Trägerschaftsauswahlverfahren für die Betreuung und Einrichtungsführung von Unterkünften von Flüchtlingen und Wohnungslosen, unabhängig von der Wertgrenze, soweit nicht die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters für Vergaben nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 23 Nr. 8a GeschO sowie für den Abschluss von Verträgen nach § 22 Abs. 2 GeschO gegeben ist;

  • e) für soziale Stiftungen.
  • 5. Der Kommunalausschuss 20

für alle im Bereich des Kommunalreferats anfallenden Angelegenheiten, insbesondere

  • a) für Grundstücksangelegenheiten (mit Ausnahme von Erwerbsvorgänge im Sinne des § 23 Satz 1 Nr. 9 GeschO);
  • b) für Angelegenheiten der kommunalen Betriebe sowie für Entschädigungsleistungen nach dem Baugesetzbuch;
  • c) für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzungen von Bauten, die dem Kommunalreferat zugeordnet sind) nach den städtischen Richtlinien für Hochbauprojekte
  • aa) für die Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 45 Mio. Euro; ausgenommen sind Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse gemäß § 9 Abs. 1 der Bezirksausschuss-Satzung;
  • bb) für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung.
  • d) und für die Anmietung von Unterkünften für Flüchtlinge und Wohnungslose unabhängig von der Miethöhe, soweit nicht die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 gegeben ist, sowie für die mit den Unterkünften für Flüchtlinge und Wohnungslose zusammenhängenden Immobiliendienstleistungen (z.B. für Sicherheit und Reinigung) unabhängig von der Wertgrenze, soweit nicht die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2, § 23 Nr. 8a) GeschO gegeben ist.
  • 6. Der Kreisverwaltungsausschuss 20

für Angelegenheiten des Kreisverwaltungsreferates einschließlich Straßenverkehrsregelung (ausgenommen die Durchführung von Wahlen), für Sicherheitsprobleme und polizeiliche Angelegenheiten von kommunaler Bedeutung sowie für ITK-Vorhaben der Branddirektion.

  • 7. Der Kulturausschuss 20

für Angelegenheiten der Kulturpflege und -förderung und für Angelegenheiten der Musiker*innen des Orchesters der Münchner Philharmoniker: Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung (auf Wunsch der Dienstkraft) von Arbeitnehmer*innen ab einem der Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) entsprechenden Entgelt.

  • 8. Der Verwaltungs- und Personalausschuss 20

für Angelegenheiten des Direktoriums und Personal- und Organisationsreferats sowie für die Aufgaben nach Abs. 2, ferner für Personal-, Versorgungs- und Sozialangelegenheiten der Beamt*innen sowie Arbeitnehmer*innen und insbesondere für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörde im Sinne des Bayerischen Disziplinargesetzes i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich (soweit nicht die Zuständigkeit des Bildungsausschusses oder des Kulturausschusses gegeben ist)

und

für Angelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen beschließenden Ausschusses fallen.

  • 9. Der Bildungsausschuss 20

für Angelegenheiten des Unterrichts- und Erziehungswesens, der Schulen und Kindertageseinrichtungen, des kommunalen Bildungsmanagements, der Pflege der Wissenschaften und der Jugendförderung, soweit nicht der Kinder- und Jugendhilfeausschuss zuständig ist, sowie für Kultusangelegenheiten sowie Medienpädagogik

und

für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzungen von Bauten, die dem Referat für Bildung und Sport zugeordnet sind) nach den städtischen Richtlinien für Hochbauprojekte

  • a) für die Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro

bis 45 Mio. Euro; ausgenommen sind Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse gemäß § 9 Abs. 1 der Bezirksausschuss-Satzung;

  • b) für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung;

für Angelegenheiten des Lehrdienstes (ohne Schulverwaltungsdienst): Ernennung, Beförderung, Entlassung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine andere Einrichtung und Ruhestandsversetzung von Beamt*innen ab Besoldungsgruppe A15 BayBesG sowie Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten und Beschäftigung mittels Personalgestellung von Arbeitnehmer*innen ab Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt. Davon ausgenommen sind Entlassungen bzw. Kündigungen auf Veranlassung der Dienstherrin ohne Probezeitentlassungen von Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen.

  • 10. Der Sportausschuss 20

für Angelegenheiten des Sports einschließlich ITK-Vorhaben;

für Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzungen von Bauten, die dem Referat für Bildung und Sport zugeordnet sind) nach den städtischen Richtlinien für Hochbauprojekte bzw. Gartenbauprojekte

  • a) für die Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro bis 45 Mio. Euro; ausgenommen sind Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksausschüsse gemäß § 9 Abs. 1 der Bezirksausschuss-Satzung;
  • b) für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung.
  • 11. Der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung 20

für die Angelegenheiten des Referats für Stadtplanung und Bauordnung, insbesondere

für Angelegenheiten der Stadtentwicklung und der Bauleitplanung, Veränderungssperren nach dem Baugesetzbuch, Vollzug der Baurechtsvorschriften in Fällen besonderer Bedeutung, die Erklärung der Zustimmung der Gemeinde in den Fällen des § 246e BauGB, sofern die Vorhaben von besonderer, städtebaulicher Bedeutung sind, Angelegenheiten der Stadtsanierung und des Wohnungsbaus, Begutachtung städtischer Baumaßnahmen, die grundsätzliche städtebauliche, stadtgestalterische oder verkehrsplanerische Bedeutung haben oder mehr als unerheblich vom geltenden Planungsrecht abweichen, soweit der Ausschuss nicht im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens mit dem Vorhaben befasst ist.

  • 12. Der Ausschuss für Klima- und Umweltschutz 20

für Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes.

  • 13. Der Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft 20

für Angelegenheiten des Tourismus, der Wirtschaft, Wirtschaftsförderung und der Münchener Beschäftigungspolitik, für die mit dem Oktoberfest, den Dulten, dem Stadtgründungsfest und dem Christkindlmarkt am Marienplatz zusammenhängenden Entscheidungen, für Angelegenheiten der beim Referat für Arbeit und Wirtschaft geführten Beteiligungsgesellschaften und im Zusammenhang mit den Europapolitischen Auswirkungen auf die Belange der Landeshauptstadt München.

  • 14. (gegenstandslos)
  • 15. Der IT-Ausschuss 20

für sämtliche Angelegenheiten, die die Informations- und Telekommunikationstechnik bei der Stadt München betreffen.

Ausgenommen davon sind ITK-Vorhaben der Branddirektion und ITK-Vorhaben, die in die Zuständigkeit des Werkausschusses des Eigenbetriebs it@M fallen.

16.Der Mobilitätsausschuss 20

für alle im Bereich des Mobilitätsreferats anfallenden Angelegenheiten.

(2) Für die Zeit der Sitzungsferien übernimmt der Verwaltungs- und Personalausschuss als Ferienausschuss die Aufgaben der Vollversammlung und der Senate, soweit dies gesetzlich nicht ausgeschlossen ist (Art. 32 Abs. 4 GO). Hiervon ausgenommen sind die in § 2 Nrn. 1 bis 9, 11, 17, 19, 21 und 23 aufgeführten Angelegenheiten.

Ausgenommen ist ferner die Beschlussfassung über den Finanzplan und das Investitionsprogramm (§ 2 Nr. 12), soweit ihre Änderungen nicht in Verbindung mit der Genehmigung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen und der Genehmigung von zusätzlichen Verpflichtungs-ermächtigungen im Finanzhaushalt erfolgen.

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