(1) Die Senate entscheiden innerhalb ihres Aufgabengebietes an Stelle der Vollversammlung (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 GO).
(2) Ein Senatsbeschluss ist durch die Vollversammlung nachzuprüfen, wenn der Oberbürgermeister oder seine Stellvertretung im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder binnen einer Woche nach Beschlussfassung die Nachprüfung durch die Vollversammlung beantragt (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) Der Antrag auf Nachprüfung kann entweder während der Sitzung zur Niederschrift gegeben oder schriftlich innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist beim Oberbürgermeister eingereicht werden. Der schriftliche Antrag muss von den antragstellenden Personen unterzeichnet sein. Schriftliche Anträge des Oberbürgermeisters sind bei seiner Stellvertretung einzureichen.
(4) Soweit ein Beschluss eines Senats die Rechte Dritter berührt, wird er erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam (Art. 32 Abs. 3 Satz 2 GO) und darf erst dann vollzogen werden.
(5) Für Beschlüsse des Verwaltungs- und Personalausschusses als Ferienausschuss gelten nicht die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, für Senatsbeschlüsse der Werkausschüsse nicht die Bestimmungen der Abs. 2 und 3.