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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 5 MucGeschO – Allgemeines

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Die Vollversammlung bestimmt die Zahl und die Aufgaben der Ausschüsse, ihre Stärke sowie die jeweiligen Mitglieder (§ 2 Nr. 6).

(2) In den Ausschüssen müssen die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften und Einzelstadtratsmitgliedern gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke im Stadtrat vertreten sein. Bei der Verteilung der Ausschusssitze ist das Verfahren nach d‘Hondt anzuwenden; die*der Ausschussvorsitzende bleibt dabei unberücksichtigt. Haben Fraktionen, Ausschussgemeinschaften, Gruppen oder Einzelstadtratsmitglieder bei der Verteilung der Sitze gemäß Absatz 2 Satz 2 den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.

(3) Soweit die Anwendung des Verfahrens nach d‘Hondt bei einer bestimmten Ausschussgröße zu einer überproportionalen Über-Aufrundung führt oder in Kombination mit dem Losentscheid führen könnte, so sind die Sitze dieser Ausschüsse nach dem Verfahren Hare/Niemeyer zu verteilen.

(3a) Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen, Ausschussgemeinschaften, Gruppen oder Einzelstadtratsmitglieder verändert, so sind diese Änderungen nach Abs. 2 und 3 neu zu berechnen.

(4) Sind der Oberbürgermeister, die*der zweite Bürgermeister*in sowie die*der dritte Bürgermeister*in verhindert, den Vorsitz im Ausschuss zu führen, bestimmt der Oberbürgermeister ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied zur vertretungsweisen Übernahme des Vorsitzes. Der Oberbürgermeister hat bestimmt, dass die Vertretung durch ein Ausschussmitglied aus der Fraktion der*des jeweiligen Ausschussvorsitzenden wahrgenommen wird. Der Oberbürgermeister kann jederzeit eine davon abweichende Vertretungsregelung bestimmen. Falls es sich bei dem Stadtratsmitglied, das vertretungsweise den Vorsitz führt, um ein Ausschussmitglied handelt, nimmt dessen Vertretung für die Dauer der Übertragung des Vorsitzes den Sitz im Ausschuss ein.

(5) Für jeden Ausschuss werden stellvertretende Mitglieder namentlich bestellt. Die Stellvertretung ist nur bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder beratungs- und stimmberechtigt. Ihre Reihenfolge wird bei der Bestellung festgelegt.

(6) Berührt eine Angelegenheit den Aufgabenbereich mehrerer Ausschüsse, so können diese zur gemeinsamen Beratung der Angelegenheit zusammentreten. Jeder Ausschuss beschließt jedoch gesondert. Ergehen einander widersprechende Beschlüsse verschiedener Ausschüsse, so entscheidet die Vollversammlung.

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