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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 4 MucGeschO – Zuständigkeit für sonstige Angelegenheiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

Der Vollversammlung sind weiter zur Entscheidung vorbehalten:

  • 1. (gegenstandslos);
  • 2. Stellungnahme zu Änderungen des Stadtgebiets;
  • 3. Änderung von Stadtbezirksgrenzen und Benennung von Stadtteilen;
  • 4. Verleihung des Ehrenbürgerrechts, der Goldenen Bürgermedaille, der Goldenen Ehrenmünze und des Kulturellen Ehrenpreises der Stadt;
  • 5. (gegenstandslos);
  • 6. (gegenstandslos);
  • 7. Entscheidung über einander widersprechender Beschlüsse (einschließlich gutachtlicher Äußerungen) verschiedener Ausschüsse;
  • 8. (gegenstandslos);
  • 9. a) Maßnahmen, die über das laufende Jahr hinaus die Haushaltswirtschaft der Stadt oder ihrer Eigenbetriebe erheblich beeinflussen;
  • b) Angelegenheiten, welche die wirtschaftliche, finanzielle, städtebauliche, soziale, geistige oder kulturelle Entwicklung der Stadt entscheidend berühren;
  • 10. Veräußerung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die unter Naturschutz oder Landschaftsschutz stehen und von Parkanlagen und sonstigen Grünflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen;
  • 11. (gegenstandslos)
  • 12. Errichtung, wesentliche Erweiterung, Aufhebung oder Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen der Stadt sowie Zustimmung zu wesentlichen Änderungen bei öffentlichen Einrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist;
  • 13. Erlass von Weisungen an Stadtratsmitglieder, die vom Stadtrat in Organe von Unternehmen und Organisationen, denen die Stadt angehört, abgeordnet sind;
  • 14. Genehmigung von Investitions-, Investitionsförderungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen mit Ausgaben von mehr als 2,5 Mio. Euro (für Maßnahmen des U-Bahn-Baues von mehr als 5 Mio. Euro), soweit es sich nicht um Unterkünfte für Flüchtlinge und Wohnungslose oder um Baumaßnahmen des Finanzhaushaltes / Investitionstätigkeit handelt;
  • 15. bei Baumaßnahmen des Finanzhaushaltes / Investitionstätigkeit:
  • 1. Bereiche Gartenbau und Hochbau, nach den städtischen Richtlinien für Gartenbauprojekte bzw. für Hochbauprojekte;

Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 45 Mio. Euro;

  • 2. Bereich Tiefbau und Ingenieurbau, nach den städtischen Richtlinien für Tiefbauprojekte:
  • a) Genehmigung des Bedarfs bei Projektkosten von über 45 Mio. Euro;
  • b) Projektgenehmigung bei Projektkosten von über 45 Mio. Euro;
  • c) bei investiven Erhaltungsmaßnahmen des Ingenieurbaus:

Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Projektkosten von über 45 Mio. Euro;

  • 16. a) Genehmigung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen und deren Deckung (Art. 66 Abs. 1 GO), für die sich die Vollversammlung die Zuständigkeit nach den Regelungen zum Vollzug des Haushalts vorbehalten hat;
  • b) Genehmigung von Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verpflichtungen zu Leistungen der Stadt entstehen können (Art. 66 Abs. 2 GO);
  • c) Genehmigung über- und außerplanmäßiger Verpflichtungen im Rahmen des genehmigten Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen (Art. 67 Abs. 5 GO), für die sich die Vollversammlung die Zuständigkeit nach den Regelungen zum Vollzug des Haushalts vorbehalten hat;
  • 17. Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten einschließlich solcher von nicht rechtsfähigen örtlichen Stiftungen mit einem Geschäftswert von mehr als 1 Mio. Euro. Hiervon ausgenommen sind Erwerbsvorgänge im Sinne des § 23 Satz 1 Nr. 9 GeschO;
  • 18. Antrag auf Einleitung von Enteignungsverfahren mit einem Geschäftswert von mehr als

0,5 Mio. Euro;

  • 19. Abschluss von Vergleichen, Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln (ausgenommen Widersprüche gegen Mahnbescheide und Einsprüche gegen Vollstreckungsbescheide) und Einleitung von Aktivprozessen, wenn der voraussichtliche Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt 2 Mio. Euro übersteigt und ohne Rücksicht auf den Streitwert, wenn der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist; die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13,

Satz 1 Halbsatz 2 bleibt davon unberührt;

  • 20. Beteiligung der Stadt an Investitionen von Mieter*innen, wenn die Leistung der Stadt im Wege der Mietaufrechnung 0,5 Mio. Euro übersteigt;
  • 21. Zahlung von Entschädigungen an Mieter*innen, wenn der Betrag im Einzelfall 0,5 Mio. Euro übersteigt;
  • 22. a) Zahlung von Bodenwertentschädigungen für die Inanspruchnahme von Grund und Boden sowie
  • b) Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen nach dem BauGB, wenn der Betrag bei einmaligen Leistungen 0,5 Mio. Euro oder der Jahresbetrag bei fortlaufenden Leistungen 150.000,-- Euro übersteigt;
  • 23. Gewährung von Darlehen und Entschädigungen wegen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten und Umwandlung solcher Darlehen in Entschädigungen, wenn der Gesamtbetrag 250.000,-- Euro im Einzelfall übersteigt;
  • 24. Anmietungen aller Art, wenn die Jahresmiete 0,5 Mio. Euro übersteigt, soweit es sich nicht um Anmietungen von Unterkünften für Flüchtlinge und Wohnungslose handelt;
  • 25. Erlass öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Forderungen aus Billigkeitsgründen im Einzelfall (§ 31 KommHV-Doppik i.V. mit § 227 AO), soweit hierauf kein Rechtsanspruch besteht, sowie abweichende Festsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen aus Billigkeitsgründen im Einzelfall (Art. 10, 13 KAG i.V. mit § 163 AO, § 1 Abs. 2 AO i.V. mit § 163 AO) jeweils für Forderungen ab einem Betrag von mehr als 500.000,-- Euro;
  • 26. Ausreichung von Darlehen (ausgenommen Personalbaudarlehen, Umzugsdarlehen, Darlehen nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Bundesversorgungsgesetz); siehe auch Nr. 23;
  • 27. Allgemeine Festsetzung von Gemeindeabgaben (Steuern, Gebühren und Beiträgen);
  • 28. (gegenstandslos)
  • 29. Anordnung von Umlegungen;
  • 30. (gegenstandslos)
  • 31. Wahlen nach Art. 51 Abs. 3 GO, soweit nicht durch Beschluss etwas anderes bestimmt ist;
  • 32. ITK-Vorhaben, die einen einmaligen Mittelbedarf von mehr als 5 Mio. Euro oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich mehr als 1 Mio. Euro erfordern;
  • 33. Zustimmung zur Kreditaufnahme durch Beteiligungsunternehmen und Zustimmung zur Beteiligung eines Beteiligungsunternehmens an einem anderen Unternehmen.

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