Der Vollversammlung sind durch Satzung in der jeweils geltenden Fassung insbesondere die in den Betriebssatzungen der städtischen Eigenbetriebe bezeichneten Angelegenheiten vorbehalten.
MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)
§ 3 MucGeschO – Zuständigkeit aufgrund Satzung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.
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„Was regelt § 3 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“