Der Vollversammlung sind durch Gesetz insbesondere folgende Angelegenheiten zugewiesen:
- 1. Erlass, Änderung und Aufhebung einer Satzung über die Rechtsstellung weiterer berufsmäßiger Bürgermeister*innen
(Art. 35 Abs. 1 Satz 2 GO);
- 2. Wahl weiterer Bürgermeister*innen und berufsmäßiger Stadtratsmitglieder
(Art. 35 Abs. 1 Satz 1, Art. 40 Satz 1 GO);
- 3. Beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister*innen und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;
- 4. Bestimmung der weiteren Stellvertretung des Oberbürgermeisters gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO;
- 5. Erlass, Änderung und Aufhebung einer Satzung über die Festsetzung der Entschädigungen für die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder (Art. 20 a GO);
- 6. Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse sowie Festlegung ihrer Aufgabenbereiche
(Art. 32, Art. 33 Abs. 1 GO);
- 7. Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO), Bestellung von Korreferent*innen und Verwaltungsbeirät*innen sowie Benennung oder Entsendung von Stadtratsmitgliedern in den Aufsichtsrat oder in die entsprechenden Organe von Beteiligungsunternehmen, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von Vereinen oder von anderen Organisationen;
- 8. Erlass, Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung (Art. 45 Abs. 1 GO);
- 9. Erlass, Änderung und Aufhebung der Haushalts- und Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 63, 65, 68 GO); Entgegennahme der Berichte nach § 27 KommHV-Doppik;
- 10. Beschlussfassung über die Schaffung und Hebung von Stellen für die Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen, soweit damit eine Ausweitung des genehmigten Gesamtstellenplans verbunden ist, im Vorgriff auf die Beschlussfassung über den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung (Art. 68 Abs. 2 Nr. 4 GO);
- 11. Feststellung der Jahresrechnung, Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO);
- 12. Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO) und das Investitionsprogramm (§ 9 KommHV-Doppik);
- 13. Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO), insbesondere der Erlass des Flächennutzungsplanes; die Vereinigung zu Zweckverbänden; der Abschluss der in Art. 72 GO aufgeführten weiteren Rechtsgeschäfte; die Errichtung rechtsfähiger örtlicher Stiftungen und die Umwandlung und Aufhebung von rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen örtlichen Stiftungen;
- 14. Erlass von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO;
- 15. Entscheidungen über gemeindliche Unternehmen im Sinne von Art. 96 GO;
- 16. (gegenstandslos);
- 17. Angelegenheiten der Eigenbetriebe gemäß Art. 88 GO (vgl. § 78);
- 18. Regelung von Angelegenheiten, die sich für die Stadt als Trägerin der Stadtsparkasse München aus dem Sparkassengesetz und aus der Sparkassenordnung ergeben;
- 19. Bildung von städtischen Bezirksausschüssen
- 20. a) Beschluss über die Abhaltung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2 GO);
- b) Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 Satz 1 GO);
- c) Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bürgerversammlungen, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender Ausschuss zuständig ist (Art. 18 Abs. 4 GO);
- d) Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch der Oberbürgermeister zuständig ist (Art. 60 Abs. 4 GO);
- 21. Allgemeine Regelung der Bezüge der städtischen Beamt*innen, Arbeitnehmer*innen
(Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GO);
- 22. Bestellung und Abberufung der*des Leiter*in des Revisionsamtes, der Stellvertretung und der*des Prüfer*innen des Revisionsamtes (Art. 104 Abs. 3 GO);
- 23. Nachprüfung von Senatsbeschlüssen auf Antrag (Art. 32 Abs. 3 GO);
- 24. Genehmigung der Sitzungsniederschrift (Art. 54 Abs. 2 GO).