Die Vollversammlung beschließt über alle ihr durch Gesetz, Satzung oder durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungskreises, soweit diese nicht gemäß der Satzung für die Bezirksausschüsse übertragen wurden. Die Vollversammlung kann sich darüber hinaus jede Angelegenheit, die nicht in die gesetzliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters fällt, zur Behandlung und Entscheidung vorbehalten.
MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)
§ 1 MucGeschO – Zuständigkeit im Allgemeinen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.
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„Was regelt § 1 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“