(1) Für die örtliche Rechnungsprüfung wird gemäß Art. 103 GO ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet, der einschließlich der vorsitzenden Person aus 6 Mitgliedern besteht. Er ist zuständig für die Prüfung der Jahresrechnung, der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen (Art. 103 Abs. 1 bis 4, Art. 106 GO).
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss äußert sich gutachtlich vor der Entscheidung der Vollversammlung über die Bestellung und Abberufung der*des Leiter*in und der*des stellvertretenden Leiter*in des Revisionsamtes sowie vor der Festlegung dessen Budgets. Nach einem Ausschreibungsverfahren führt die Personal- und Organisationsreferentin bzw. der Personal- und Organisationsreferent die gutachtliche Äußerung herbei.