(1) Für Angelegenheiten der Jugendhilfe wird gemäß § 70 Abs. 1 SGB VIII, Art. 17 AGSG ein Kinder- und Jugendhilfeausschuss als ständiger beschließender Ausschuss gebildet.
Zusammensetzung und Aufgabenbereich bestimmen sich nach § 71 SGB VIII i. V. m. Art. 17 bis 22 AGSG und den Vorschriften der Satzung für das Stadtjugendamt der Landeshauptstadt München (Stadtjugendamtssatzung).
(2) Eine Vorberatung der dem Ausschuss nach § 71 Abs. 2 und 3 SGB VIII i. V. m. § 2 Stadtjugendamtssatzung zugewiesenen Angelegenheiten im Sozialausschuss findet grundsätzlich nicht statt. Dies gilt insbesondere bezüglich der Anhörung vor der Berufung einer*eines Leiter*in des Stadtjugendamtes (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII).