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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 13 MucGeschO – Ältestenrat

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden, den beiden Bürgermeister*innen sowie ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, die von den im Stadtrat vertretenen Fraktionen oder nicht ausschusswirksamen Fraktionsgemeinschaften (§ 17 Abs. 2) benannt werden. Neun Sitze für ehrenamtliche Stadtratsmitglieder werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer auf Grundlage des Stärkeverhältnisses der im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend Art. 33 Abs. 1 S. 2 GO verteilt. Darüber hinaus erhalten nicht ausschusswirksame Fraktionsgemeinschaften jeweils einen Sitz, soweit nicht bereits einer der in ihnen vertretenen Parteien oder Wählergruppen ein Sitz nach Satz 2 zusteht. Die von den Fraktionen oder Fraktionsgemeinschaften benannten Mitglieder können sich durch im Voraus bestellte Stellvertreter*innen vertreten lassen. Deren Zahl beträgt maximal die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Fraktion oder Fraktionsgemeinschaft im Ältestenrat.

(2) Der Ältestenrat ist weder ein beschließender noch ein beratender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung. Die Sitze werden durch Beschluss der Vollversammlung auf die von den Fraktionen oder Fraktionsgemeinschaften benannten Stadtratsmitglieder verteilt. Der Ältestenrat wird vom Oberbürgermeister einberufen. Der Ältestenrat berät und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung, sofern er die Öffentlichkeit nicht im Einzelfall durch Beschluss zulässt.

(3) Der Ältestenrat unterstützt den Oberbürgermeister bei der Führung der Geschäfte. Besonders obliegt es ihm, eine Abstimmung zwischen den Fraktionen und Fraktionsgemeinschaften über Art und Zeit der Behandlung wichtiger Angelegenheiten herbeizuführen.

(4) Anträge und Anfragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Antrags- oder Fragerechts darstellen, kann der Oberbürgermeister zurückweisen. Die Zurückweisung bedarf der schriftlichen Begründung und ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder der Anfragestellerin bzw. dem Anfragesteller zuzustellen. Diese können binnen einer Frist von einem Monat Einspruch beim Oberbürgermeister einlegen. Der Einspruch muss schriftlich begründet werden. Der Oberbürgermeister befasst den Ältestenrat in seiner nächsten regulären Sitzung mit dem Einspruch. Ob dem Einspruch Rechnung zu tragen ist oder eine Verwerfung des Einspruchs zu erfolgen hat, entscheidet der Oberbürgermeister. Die Verwerfung bedarf der schriftlichen Begründung und ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder der Anfragestellerin bzw. dem Anfragesteller zuzustellen; diese Entscheidung ist endgültig.

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