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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 14 MucGeschO – Kommissionen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Der Stadtrat kann zu seiner Beratung in bestimmten Angelegenheiten Kommissionen bilden, denen auch Nichtstadtratsmitglieder angehören können.

(2) Über Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung dieser Kommissionen sowie über die Dauer ihrer Tätigkeit beschließt die Vollversammlung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 14 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

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