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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 15 MucGeschO – Rechte und Pflichten der Korreferent*innen und Verwaltungsbeirät*innen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Für jedes Referat wird ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied als Korreferent*in, für einzelne abgegrenzte Aufgabengebiete innerhalb der Referate sowie für bestimmte Gebäude oder sonstige Wertobjekte ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied als Verwaltungsbeirät*in nach Vorschlag der Fraktionen bestellt. Die Anzahl der auf die Fraktionen entfallenden Korreferats- und Verwaltungsbeiratsgebiete wird nach dem Verfahren Hare/Niemeyer ermittelt. Die Zugriffsreihenfolge der Fraktionen auf die Korreferats- und Verwaltungsbeiratsgebiete richtet sich nach dem d’Hondt’schen Verfahren.

(2) Korreferent*innen und Verwaltungsbeirät*innen sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Einrichtungen zu besichtigen, Auskünfte zu verlangen und Akten einzusehen sowie Arbeiten, Lieferungen und Rechnungen zu prüfen. Vor Verwertung des Ergebnisses der Untersuchung sind die hierbei gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse mit der*dem zuständigen Referent*in oder der*dem Dienstellenleiter*in zu besprechen. Zu Besprechungen mit Dienstkräften soll im Allgemeinen die Dienststellenleiter*in beigezogen werden.

(3) Korreferent*innen und Verwaltungsbeirät*innen stehen den berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern und Dienststellenleiter*innen beratend und unterstützend zur Seite. Sie sollen die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem Stadtrat und der Verwaltung zum Wohle der Bevölkerung fördern. Sie haben sich mit allen bedeutsamen Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches vertraut zu machen und sich darüber laufend unterrichten zu lassen, insbesondere haben sie auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein. Sie können jedoch nicht in den Dienstbetrieb eingreifen, Weisungen erteilen oder in ihrer Eigenschaft als Korreferent*in oder Verwaltungsbeirät*in Schreiben der Stadt unterzeichnen.

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