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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 16 MucGeschO – Verhältnis zur Verwaltung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Korreferent*innen und Verwaltungsbeirät*innen sind von den Referaten und Dienststellen über alle bedeutsamen Angelegenheiten ihres Wirkungskreises zu unterrichten und zu hören.

(2) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans ist der Entwurf der Teilhaushaltspläne des jeweiligen Referats mit der*dem Korreferent*in rechtzeitig vor Einreichung bei der Stadtkämmerei zu beraten. Bei Meinungsverschiedenheiten hat die*der Sachreferent*in eine abweichende Meinung der*des Korreferent*in der Stadtkämmerei bekannt zu geben und in der Haushaltsplanberatung vorzutragen.

(3) Beschlussentwürfe und Bekanntgaben gemäß § 55 sind von den Referent*innen den zuständigen Korreferent*innen und Verwaltungsbeirät*innen so rechtzeitig zuzuleiten, dass sie genügend Zeit zum Studium und zur Besprechung mit den Referaten und Dienststellen haben. Ihre Stellungnahme soll schriftlich abgefasst werden; sie ist in den Sitzungen bekannt zu geben.

(4) Über die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Wert von über 1 Mio. Euro – ohne Umsatzsteuer – über den jeweiligen europäischen Schwellenwerten) und über den An- und Verkauf sowie den Tausch von Grundstücken mit einem Geschäftswert von 25.000,-- Euro sind, soweit nicht der zuständige Ausschuss beschließt, die*der zuständige Verwaltungsbeirät*in bzw. die*der Korreferent*in zu unterrichten.

Dasselbe gilt für Anträge auf Genehmigung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen in Höhe von mehr als 50.000,-- Euro gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GeschO sowie für die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der laufenden Angelegenheiten (§ 22 GeschO), unabhängig von der Höhe des Zuschusses.

(5) Vor Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Jahresmiet- bzw. Jahrespachtsumme von über 60.000,-- Euro sowie von unentgeltlichen Überlassungsverträgen über städtische Anwesen und sonstige städtische Grundstücke sind die Verträge der*dem zuständigen Verwaltungsbeirät*in zur Stellungnahme vorzulegen.

(6) Die Referent*innen sind an die Stellungnahme der Korreferent*innen und Verwaltungsbeirät*innen nicht gebunden. Sie haben diese aber zu würdigen.

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