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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 17 MucGeschO – Fraktionen; nicht ausschusswirksame Fraktionsgemeinschaften

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Stadtratsmitglieder, die auf dem gleichen Wahlvorschlag in den Stadtrat gewählt worden sind, können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen, wenn dieser Zusammenschluss mindestens vier Mitglieder hat. Dies gilt auch für Zusammenschlüsse von Stadtratsmitgliedern, die auf verschiedenen Wahlvorschlägen gewählt worden sind, soweit der Zusammenschluss zu einer gemäß Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO beachtlichen Änderung des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen führt.

(2) Zusammenschlüssen von mindestens vier Stadtratsmitgliedern, die auf verschiedenen Wahlvorschlägen gewählt worden sind und deren Zusammenschluss nicht zu einer gemäß Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO beachtlichen Änderung des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen führt (nicht ausschusswirksame Fraktionsgemeinschaften), stehen nur im Hinblick auf Entschädigungsleistungen, Fraktionszuwendungen (Personal- und Sachmittel), Raumausstattung, der Darstellung im RIS und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die gleichen Rechte und Pflichten wie Fraktionen zu, soweit

  • 1. der Zusammenschluss über eine grundsätzliche inhaltliche politische Übereinstimmung verfügt und gleichgerichtete politische Ziele verfolgt;
  • 2. entweder alle Mitglieder der Fraktionsgemeinschaft gleichzeitig eine einzige Ausschussgemeinschaft bilden oder kein Mitglied der Fraktionsgemeinschaft an einer Ausschussgemeinschaft beteiligt ist und
  • 3. der Zusammenschluss aufgrund der gemeinsamen Wahrnehmung organschaftlicher Mitwirkungsbefugnisse tatsächlich zu einer Entlastung der Gremien führt.

(3) Ein Stadtratsmitglied kann nur einer Fraktion oder einer nicht ausschusswirksamen Fraktionsgemeinschaft im Sinne von Abs. 2 angehören.

(4) Soweit Fraktionen oder Fraktionsgemeinschaften gebildet werden, ist dies unter Angabe der Bezeichnung, des Namens der vorsitzenden Person und ihrer Stellvertretung sowie der Mitglieder dem Oberbürgermeister mitzuteilen. Der Mitteilung ist die Satzung oder Geschäftsordnung des Zusammenschlusses beizufügen.

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