(1) Einzelne ehrenamtliche Stadtratsmitglieder und Gruppen, die sonst bei der Besetzung der Ausschüsse keine Berücksichtigung finden würden, können sich zum Zweck der Erlangung von Ausschusssitzen zu Ausschussgemeinschaften zusammenschließen (Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). Die Bildung von Ausschussgemeinschaften kleinerer, ansonsten nicht in den Ausschüssen vertretener Gruppen darf nur insoweit zur Vergabe von Ausschusssitzen führen, als damit nicht eine größere Gruppe den einzigen ihr zustehenden Sitz verliert.
(2) Soweit gemäß Abs. 1 Ausschussgemeinschaften gebildet werden, ist dies unter Angabe der Bezeichnung, des Namens der vorsitzenden Person und ihrer Stellvertretung sowie der Mitglieder dem Oberbürgermeister mitzuteilen. Dasselbe gilt für Gruppen.