Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 19 MucGeschO – Vorsitz im Stadtrat

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz in der Vollversammlung und in den Ausschüssen (Art. 36 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GO).

(2) Als Vorsitzender bereitet er die Tagesordnung vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GO). In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 GO).

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 19 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 19 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten