(1) Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz in der Vollversammlung und in den Ausschüssen (Art. 36 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GO).
(2) Als Vorsitzender bereitet er die Tagesordnung vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GO). In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 GO).