(1) Der Oberbürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO) und vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und der Senate (Art. 36 Satz 1 GO). Er bedient sich dazu grundsätzlich der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder.
(2) Hält er Entscheidungen der Vollversammlung oder eines Senats für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen (Art. 59 Abs. 2 GO). Auf Antrag des Oberbürgermeisters und nach Darlegung seiner Rechtsauffassung entscheidet die Vollversammlung vor der Herbeiführung der Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde nochmals.
(3) Hinderungsgründe für den Vollzug von Beschlüssen sind der Vollversammlung oder dem beschließenden Ausschuss unverzüglich bekannt zu geben. Kann ein Beschluss längere Zeit nicht oder nur teilweise vollzogen werden, ist die Vollversammlung oder der Ausschuss spätestens nach Ablauf von fünf Jahren erneut mit der Angelegenheit zu befassen.