(1) Der Oberbürgermeister verteilt im Rahmen der vom Stadtrat beschlossenen Geschäftsverteilung die Dienstaufgaben (Art. 46 Abs. 1 GO). Diese sind im Aufgabengliederungsplan zusammengestellt und können gegebenenfalls durch Sonderaufträge ergänzt werden.
(2) Der Oberbürgermeister kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (Art. 46 GO) einzelne seiner Befugnisse der*dem zweiten Bürgermeister*in und der*dem dritten Bürgermeister*in, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung städtischen Dienstkräften übertragen; eine darüber hinaus gehende Übertragung auf Bedienstete bedarf zusätzlich der Zustimmung des Stadtrats (Art. 39 Abs. 2 GO).
(3) Der Oberbürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamt*innen, Arbeitnehmer*innen der Stadt und ist Dienstvorgesetzter der städtischen Beamt*innen (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). Er ist zuständig für die Umsetzung von Beamt*innen aller Fachlaufbahnen und aller Arbeitnehmer*innen und für alle Stellenangelegenheiten des genehmigten Stellenplans.