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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 22 MucGeschO – Laufende Angelegenheiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Dem Oberbürgermeister obliegt die Besorgung der laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO).

Hierzu zählen insbesondere:

  • 1. Genehmigung von Investitions-, Investitionsförderungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen mit Auszahlungen von nicht mehr als 250.000,-- Euro (für Maßnahmen des U-Bahn-Baues von nicht mehr als 0,5 Mio. Euro), soweit es sich nicht um Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzungen) handelt;
  • 2. Bei Baumaßnahmen des Finanzhaushalts (Bauten und Instandsetzung von Bauten)
  • a) Bereich Gartenbau
  • aa) Genehmigung des Bedarfs mit Planungsauftrag bei Projektkosten von nicht mehr als

1 Mio. Euro;

  • bb) Projektgenehmigung;
  • cc) Ausführungsgenehmigung bei Projektkosten von nicht mehr als 1 Mio. Euro.
  • b) Bereich Hochbau
  • aa) Genehmigung des Bedarfs mit Planungsauftrag bei Projektkosten von nicht mehr als

1 Mio. Euro;

  • bb) Projektgenehmigung;
  • cc) Ausführungsgenehmigung bei Projektkosten von nicht mehr als 1 Mio. Euro;
  • dd) vorläufige Genehmigung des Bedarfs mit Vorplanungsauftrag bei Projektkosten von über 1 Mio. Euro;
  • ee) bei investiven Erhaltungsmaßnahmen: Genehmigung der Bedarfsanmeldung mit Untersuchungsauftrag;
  • c) Bereich Tiefbau und Ingenieurbau
  • aa) Genehmigung des Bedarfs mit Planungsauftrag bei Projektkosten von nicht mehr als

1 Mio. Euro;

  • bb) Vorprojektgenehmigung bei Projektkosten von nicht mehr als 15 Mio. Euro;
  • cc) Projektgenehmigung bei Projektkosten von nicht mehr als 1 Mio. Euro;
  • dd) Ausführungsgenehmigung bei Projektkosten von nicht mehr als 1 Mio. Euro;
  • ee) bei investiven Erhaltungsmaßnahmen des Ingenieurbaus: Genehmigung der Bedarfsanmeldung mit Untersuchungsauftrag;
  • 3. Vergabe von Lieferungen und Leistungen (ohne Baukonzessionen und Dienstleistungskonzessionen) bis zu einem geschätzten Auftragswert von 3 Mio. Euro. Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes sind die vergaberechtlichen Vorgaben entsprechend heranzuziehen; dies gilt auch im Hinblick auf das bei Rahmenverträgen in Aussicht genommene Auftragsvolumen. Dabei ist von Brutto-Beträgen auszugehen, sowie es sich nicht um Betriebe gewerblicher Art handelt (vgl. § 78a GeschO). Auf die Übertragung der Entscheidungszuständigkeit für höhere Vergabesummen wird hingewiesen (vgl. § 23 Nr. 8, 8a) GeschO);

3.a) Vergabe von Moderationen, Beratungen (Consulting) und Gutachten, die nicht im notwendigen Vollzug von Gesetzen, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder im Vollzug von Stadtratsbeschlüssen zu Baumaßnahmen, Planung und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind (insbesondere Baugrundtauglichkeitsuntersuchungen, Gebäude- und baustatische Untersuchungen, Abbruchvorbereitungen, Untersuchungen über die Sanierung baulicher Anlagen, Bewertungsgutachten, Gutachten zu Altlastenermittlung und Altlastenbeseitigung, Lärmgutachten, Abgasgutachten, Wärmeschutzgutachten, Beweissicherungsgutachten, Verkehrsprognosen) – insoweit gilt § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GeschO -, bis zur Höhe eines geschätzten Auftragswertes über den jeweiligen europäischen Schwellenwerten. Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes sind die vergaberechtlichen Vorgaben entsprechend heranzuziehen; dies gilt auch im Hinblick auf das bei Rahmenverträgen in Aussicht genommene Auftragsvolumen. Dabei ist von Brutto-Beträgen auszugehen, soweit es sich nicht um Betriebe gewerblicher Art handelt (vgl. § 78 a GeschO);

3.b) Abschluss von Kostentragungs- und Entwicklungsvereinbarungen mit privaten Dritten bezüglich der gemeinsamen baulichen Entwicklung städtischer und privater Grundstücke bis zu einer anteiligen Kostenbeteiligung durch die Stadt von nicht mehr als 1 Mio. Euro, sofern die Finanzierung der Kosten gesichert ist.

  • 4. Mit einem Geschäftswert bzw. bis zur Höhe von 250.000,-- Euro
  • a) Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten einschließlich solcher von Stiftungen;
  • b) Zahlung von Bodenwertentschädigungen für die Inanspruchnahme von Boden;
  • c) Kaufpreisminderungen wegen Bodenmängel bei verkauften Grundstücken;

Auf die Übertragung der Entscheidungszuständigkeit für höhere Geschäftswerte wird hingewiesen (vgl. § 23 Nr. 9 GeschO);

  • 5. Löschungsbewilligungen, Pfandfreigaben und Rangrücktrittsbewilligungen für dingliche Rechte;
  • 6. Genehmigung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen und deren Deckung entsprechend den Regelungen und Richtlinien zum Vollzug des Haushalts;

Freigabe der für die einzelnen Maßnahmen im Finanzhaushalt veranschlagten Mittel und Genehmigung der Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen;

  • 7. Annahme, Ausschlagung und Verwendung von Erbschaften, Vermächtnissen sowie Abschluss von Sponsoringvereinbarungen mit angemessenem Austauschverhältnis bis zu einem Wert von 1 Mio. Euro. Annahme und Ablehnung von Schenkungen und sonstigen Zuwendungen, soweit sie einen Wert von 10.000,-- Euro nicht übersteigen. Annahme beantragter Zuwendungen von Bund und Land sowie Europäischer Union ohne betragsmäßige Begrenzung;
  • 8. Beteiligung der Stadt an Investitionen von Mieterinnen bzw. Mietern, wenn die Leistung der Stadt im Wege der Mietaufrechnung 100.000,-- Euro nicht übersteigt;
  • 9. Zahlung von Entschädigungen an Mieterinnen bzw. Mieter bis zu 100.000,-- Euro im Einzelfall;
  • 10. Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen nach dem Baugesetzbuch, wenn der Betrag bei einmaligen Leistungen 250.000,-- Euro oder der Jahresbetrag bei fortlaufenden Leistungen 90.000,-- Euro nicht übersteigt;
  • 11. Gewährung von Darlehen und Entschädigungen wegen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten und Umwandlung solcher Darlehen in Entschädigungen bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000,-- Euro im Einzelfall;
  • 12. Anmietungen aller Art, wenn die Jahresnettokaltmiete 250.000,-- Euro nicht übersteigt;
  • 13. Abschluss von Vergleichen, Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln (ausgenommen Widersprüche gegen Mahnbescheide und Einsprüche gegen Vollstreckungsbescheide) und Einleitung von Aktivprozessen, wenn der voraussichtliche Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt 500.000 Euro nicht übersteigt; ohne Rücksicht auf den Streitwert Einlegung aller Widersprüche, die sich gegen die Rückforderung von Fördermitteln des Freistaates Bayern, der Bundesrepublik Deutschland, oder der Europäischen Union wenden sowie alle Einsprüche der Stadtkämmerei gegen Steuerbescheide der Finanzverwaltung, Führung aller Passivprozesse der Stadt und des Stadtrats (einschließlich Einlegung von Widersprüchen gegen Mahnbescheide und Einsprüchen gegen Vollstreckungsbescheide);
  • 14. Gewährung von Darlehen im Rahmen der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge bis zu

10.000,-- Euro im Einzelfall;

  • 15. Gewährung von Zuschüssen bis zu einem Betrag von 25.000,-- Euro im Einzelfall; in bestimmten Fällen nach Maßgabe der vom Stadtrat erlassenen Richtlinien;

15.a) Gewährung von Zuschüssen aus der Bandenwerbung auf städtischen Sportanlagen im Rahmen der Richtlinien bis zu 50.000,-- Euro im Einzelfall;

  • 16. Ankauf von Kunstwerken und Sammlungsgegenständen bis zu 25.000,-- Euro. Diese Grenze von 25.000,-- Euro gilt nicht für die Städtische Galerie im Lenbachhaus; hier gelten die vom Stadtrat jeweils festzulegenden Sonderregelungen;
  • 17. (gegenstandslos)
  • 18. (gegenstandslos)
  • 19. Auszahlung von Stiftungsmitteln als Beihilfen an Einzelpersonen bis zu 10.000,-- Euro jährlich im Einzelfall und im Übrigen bis zu 25.000,-- Euro jährlich im Einzelfall. Auszahlung von Schenkungsmitteln als Beihilfen an Einzelpersonen bis zu 10.000,-- Euro jährlich im Einzelfall und als Zuwendungen an juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine und Stiftungen bis zu 25.000,-- Euro jährlich im Einzelfall und im Übrigen bis zu 0,5 Mio. Euro;
  • 20. Verleihung von Schulpreisen bis zum Betrag von 500,-- Euro im Einzelfall;
  • 21. Stiftung sportlicher Ehrenpreise für Vereine und Schulen bis zum Betrag von 500,-- Euro im Einzelfall;
  • 22. Verleihung von Stipendien im Rahmen von Künstler*innenresidenzprogrammen; im Übrigen Verleihung von Stipendien bis zu 1000,-- Euro im Einzelfall;
  • 23. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, soweit sie nach ihrem Inhalt nicht von der Vollversammlung oder einem Ausschuss zu behandeln sind;
  • 24. Erlass öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Forderungen aus Billigkeitsgründen im Einzelfall (§ 31 KommHV-Doppik i.V. mit § 227 AO), soweit hierauf kein Rechtsanspruch besteht, sowie abweichende Festsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen aus Billigkeitsgründen im Einzelfall (Art. 10, 13 KAG i.V. mit § 163 AO, § 1 Abs. 2 AO i.V. mit § 163 AO), jeweils für Forderungen bis zu einem Betrag von 250.000,-- Euro;
  • 25. Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des in der Haushaltssatzung bzw. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages;
  • 26. Umschuldungen und Anschlussfinanzierungen für aufgenommene Kredite;
  • 27. Erteilung der Anordnungsbefugnis an einzelne Dienstkräfte;
  • 28. An- und Verkauf sowie Tausch von Wertpapieren, die der Anlage städtischer Geldbestände dienen;
  • 29. Festsetzung von Mieten und Pachten im Rahmen der Berechnungen des Bewertungsamtes, des Münchner Mietspiegels oder bei Land- und Jagd- bzw. Fischereipachten durch Fachgutachten;
  • 30. Vollzug des Baugesetzbuches, soweit nicht das Gesetz selbst Beschlussfassungen durch die Vollversammlung vorschreibt;

30.a) Abschluss von städtebaulichen Verträgen und sonstigen Vereinbarungen, die in Vollzug der vom Stadtrat beschlossenen Verfahrensgrundsätze zur Sozialgerechten Bodennutzung in ihrer jeweiligen Fassung geschlossen werden;

30.b) Erklärung der Zustimmung der Gemeinde in den Fällen des § 36a BauGB und des § 246e BauGB (sofern die Vorhaben nicht von besonderer, städtebaulicher Bedeutung sind);

  • 31. Festlegung der Material- und Benutzungsgebühren an den städtischen Schulen, soweit nicht eine Benutzungssatzung erlassen wird;
  • 32. (gegenstandslos)
  • 33. ITK-Vorhaben, die einen einmaligen Mittelbedarf bis zu 2 Mio. Euro oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich bis zu 500.000,-- Euro erfordern;
  • 34. Vollzug des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeEWG) vom 10.12.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2017 und der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) in folgenden Fällen:

Anträge auf Zweckentfremdung im gesamten Stadtgebiet, über die aufgrund einer eindeutigen Rechtslage, insbesondere nach den geltenden Zweckentfremdungsbestimmungen, nach einer gesicherten Rechtsprechung und/oder nach entsprechenden Entscheidungen der Aufsichtsbehörde entschieden werden kann.

Dies sind insbesondere Fälle, bei denen für den erhaltungswürdigen, zweckzuentfremdenden Wohnraum ein beachtliches Ersatzwohnraumangebot vorliegt.

Genehmigungen von Zweckentfremdungen aufgrund vorrangiger öffentlicher Belange werden dem Stadtrat einmal jährlich bekanntgegeben, § 7 Abs. 1 Nr. 4 d) bleibt davon unberührt.

(2) Soweit die Angelegenheit in §§ 2 bis 4, 7, 22 Abs. 1 Satz 2 und 23 bis 26 nicht abweichend geregelt ist, ist eine Zuständigkeit des Oberbürgermeisters auch gegeben bei Entscheidungen jeder Art, insbesondere beim Abschluss von Verträgen und bei der Vornahme sonstiger Rechtsgeschäfte, soweit es sich um

  • - eine laufende Angelegenheit handelt,
  • - die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung hat und
  • - keine finanzielle Verpflichtung der Stadt über 2 Mio. Euro erwarten lässt.

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