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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 23 MucGeschO – Übertragene Angelegenheiten gemäß Art. 37 Abs. 2 GO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

Dem Oberbürgermeister werden folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:

  • 1. Erteilung, Versagung und Zurücknahme von Konzessionen für Krankenanstalten.
  • 2. Angelegenheiten des Standesamts- und Staatsangehörigkeitswesens.
  • 3. Vollzug der Gewerbegesetze.
  • 4. Wahrnehmung der Befugnisse der Gemeinde nach dem Landbeschaffungs- und dem Schutzbereichsgesetz.
  • 5. Wahrnehmung der Aufgaben der Landwirtschaftsbehörde.
  • 6. Vergabe von geologischen Bodenuntersuchungen bei konkretem Verdacht auf Bodenmängel städtischer Grundstücke.
  • 7. Aufnahme von nicht genehmigungspflichtigen Förderkrediten bis zu einer Höhe von 0,5 Mio. Euro im Einzelfall im Rahmen des in der Haushaltssatzung bzw. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrags für Kreditaufnahmen.
  • 8. Vergabe von Leistungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Baureferates mit Ausnahme solcher, bei denen ein Unterangebot vorliegt, das als das annehmbarste nicht den Zuschlag erhalten soll und solcher, bei denen sämtliche Planungs- und/oder Bauleistungen für eine Baumaßnahme zusammengefasst an einen Auftragnehmer vergeben werden sollen.

8.a) Vergaben außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Baureferates bis zu einem geschätzten Auftragswert von 7 Mio. Euro; dabei ist von Bruttobeträgen auszugehen, soweit es sich nicht

um Betriebe gewerblicher Art handelt (vgl. § 78a GeschO). Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes sind die vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechend heranzuziehen.

  • 9. Erwerb von grundstücksbezogenen Rechten, insbesondere von Eigentum, an nach dem Bebauungsplanentwurf (Entwurf des Billigungsbeschlusses)
  • - festzusetzenden Gemeinbedarfseinrichtungen und -flächen, insbesondere

für Kindertages- und Jugendeinrichtungen, Alten- und Servicezentren sowie Nachbarschaftstreffs;

  • - festzusetzenden Grundschulen;
  • - festzusetzenden öffentlichen Verkehrsflächen (einschließlich öffentlicher Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung);
  • - festzusetzenden öffentlichen Grün- und Ausgleichsflächen;
  • - festzusetzenden überörtlichen Wegeverbindungen;

im Rahmen von Städtebaulichen Verträgen oder Durchführungsverträgen nach BauGB. Die obigen Festlegungen gelten auch für den Erwerb von baulich integrierten, festzusetzenden Gemeinbedarfseinrichtungen sowie den Erwerb bei (Erschließungs-)Anlagen.

§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 30a bleibt unberührt.

  • 10. Stellungnahmen gegenüber dem Freistaat Bayern bei Herstellung des Benehmens bei der Errichtung und Auflösung staatlicher Schulen und bei der Errichtung, Auflösung und Änderung von Sprengeln staatlicher Schulen. Gleiches gilt für Stellungnahmen bei Herstellung des Einvernehmens für die Bildung von Sprengeln an kommunalen Berufsschulen.

Die Übertragung erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten, die nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können.

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