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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 24 MucGeschO – Zuständigkeit des Oberbürgermeisters in Personalangelegenheiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.
  • 1. Personalrechtliche Befugnisse
  • a) Originäre Befugnisse:

Gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO ist der Oberbürgermeister für die Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine andere Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamt*innen bis zur Besoldungsgruppe A 8 BayBesG bzw. für die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmer*innen bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt zuständig.

  • b) Übertragene Befugnisse:

Darüber hinaus hat der Stadtrat seine Befugnisse zur Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine andere Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamt*innen ab Besoldungsgruppe A 9 bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 14 BayBesG gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und

die Befugnisse zur Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmer*innen ab Entgeltgruppe 9a bis einschließlich zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO auf den Oberbürgermeister übertragen.

  • 2. Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters als oberste Dienstbehörde, insbesondere
  • a) unbeschadet Art. 43 Abs. 1 und 2 GO für alle laufenden status-, besoldungs-, laufbahn- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO;
  • b) für die Bestellung der Beisitzer*innen der Einigungsstelle nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayPVG;
  • c) für die Behandlung von Widersprüchen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten, soweit nicht der Stadtrat für die Ausgangsentscheidung zuständig war.

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