(1) Der Oberbürgermeister ist befugt, an Stelle der Vollversammlung oder eines Senats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO).
(2) Vom Oberbürgermeister getroffene dringliche Anordnungen sind in der nächstfolgenden Sitzung der Vollversammlung oder des zuständigen Senats bekannt zu geben.