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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 25 MucGeschO – Dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Der Oberbürgermeister ist befugt, an Stelle der Vollversammlung oder eines Senats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO).

(2) Vom Oberbürgermeister getroffene dringliche Anordnungen sind in der nächstfolgenden Sitzung der Vollversammlung oder des zuständigen Senats bekannt zu geben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 25 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 25 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

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