Der Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GO)
- a) die übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung, des Wehrersatzwesens sowie des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen die Vollversammlung oder Ausschüsse zuständig sind;
- b) die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind.