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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 79 MucGeschO – Anordnungen für die Ausführung des Haushaltsplans

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

Die vom Stadtrat erlassenen Regelungen zum Vollzug des Haushalts werden durch diese Geschäftsordnung nicht berührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 79 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 79 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

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