Die vom Stadtrat erlassenen Regelungen zum Vollzug des Haushalts werden durch diese Geschäftsordnung nicht berührt.
MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)
§ 79 MucGeschO – Anordnungen für die Ausführung des Haushaltsplans
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 79 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 79 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“