Die in den §§ 4, 7, 22 und 23 enthaltenen Wertgrenzen verstehen sich bei Betrieben gewerblicher Art als Nettosummen. Nettosumme in diesem Sinne ist die Bruttosumme abzüglich des als Vorsteuer abziehbaren Anteils der im Bruttobetrag enthaltenen Umsatzsteuer.
MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)
§ 78a MucGeschO – Sondervorschrift für Betriebe gewerblicher Art
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.
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