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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 78 MucGeschO – Anwendung der Betriebssatzungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Die Regelungen dieser Geschäftsordnung finden auch auf die Stadtgüter München, die Märkte München, den Abfallwirtschaftsbetrieb München, die Münchner Stadtentwässerung, die Münchner Kammerspiele, den Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München und die Friedhöfe und Bestattung München Anwendung.

Soweit Bestimmungen der Betriebssatzungen für die Stadtgüter München, die Märkte München, den Abfallwirtschaftsbetrieb München, die Münchner Stadtentwässerung, die Münchner Kammerspiele, den Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München und die Friedhöfe und Bestattung München sowie die hierzu ergangenen Dienstanweisungen aufgrund Art. 88 GO von dieser Geschäftsordnung abweichen, gilt die in den Betriebssatzungen und Dienstanweisungen festgelegte Regelung.

(2) Für die*den Sprecher*in der Münchner Stadtentwässerung gelten bezüglich des Vortrags- und Antragsrechts die in der Geschäftsordnung enthaltenen Bestimmungen für berufsmäßige Stadtratsmitglieder bzw. für die*den Referent*innen; § 3 der Betriebssatzung und § 4 der Dienstanweisung der Münchner Stadtentwässerung bleiben unberührt.

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