Die Vollversammlung stellt in ihrer ersten Sitzung zu Beginn der neuen Wahlperiode fest, ob und in welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorausgegangenen Wahlperiode übernommen wird.
MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)
§ 80 MucGeschO – Geltungsdauer der Geschäftsordnung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.
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„Was regelt § 80 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“