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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 76 MucGeschO – Handhabung der Ordnung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Die vorsitzende Person ist berechtigt, Stadtratsmitglieder zu rügen bzw. zur Sache oder zur Ordnung zu rufen, soweit diese den ordnungsgemäßen Sitzungsablauf stören. Eine Störung des ordnungsgemäßen Sitzungsablaufs liegt insbesondere vor, wenn nicht zur Sache oder unaufgefordert gesprochen wird, beleidigende oder persönlich verletzende Äußerungen getätigt werden oder sonst gegen die parlamentarischen Gepflogenheiten verstoßen wird. Ergibt sich nach zweimaligem Sach- oder Ordnungsruf ein abermaliger Anlass zum Einschreiten, so kann die vorsitzende Person diesen Redebeitrag beenden.

(1a) Die vorsitzende Person kann mit Zustimmung der Vollversammlung bzw. des Ausschusses gegenüber Stadtratsmitgliedern, welche den ordnungsgemäßen Sitzungsablauf erheblich stören, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 500 €, im Wiederholungsfall in Höhe von bis zu 1.000 € festsetzen. Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn gegenüber dem Stadtratsmitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde. Die Festsetzung eines Ordnungsgelds kann auch in einer späteren Sitzung erfolgen, soweit die vorsitzende Person sich dies in der Sitzung vorbehalten hat.

(2) Die vorsitzende Person kann mit Zustimmung der Vollversammlung bzw. des Ausschusses Stadtratsmitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, sodass der Sitzungsfortgang unmöglich gemacht oder jedenfalls wesentlich erschwert wird, von der Sitzung ausschließen (Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO). Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Stadtratsmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings im gleichen Gremium erheblich gestört, so kann ihm von diesem für zwei weitere seiner Sitzungen die Teilnahme untersagt werden (Art. 53 Abs. 2 GO).

(3) Falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal nicht anders wiederherzustellen sind, kann die vorsitzende Person die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Werktag fortzuführen, einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt, an dem die Sitzung unterbrochen wurde, fortzusetzen.

(4) In Ausübung des Hausrechts kann die vorsitzende Person Zuhörer*innen, die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, indem sie beispielsweise

  • 1. Beifalls- und Missfallenskundgebungen oder Zwischenrufe tätigen,
  • 2. Tonträger, Spruchbänder, Flugblätter oder ähnliche Informationsmittel abspielen, zeigen oder verteilen, mit denen Einfluss auf die politische Meinungs- oder Willensbildung genommen werden kann oder soll,
  • 3. Mobiltelefone störend benutzen,
  • 4. unerlaubte Bild- oder Tonaufnahmen (§ 48 Abs. 3) fertigen
  • 5. oder in einer nicht der Würde des Stadtrats oder seiner Tätigkeit entsprechenden Weise erscheinen,

zur Ordnung rufen. Sie kann einzelne und bei allgemeiner Unruhe alle Zuhörenden aus dem Sitzungsraum entfernen lassen.

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