(1) Wahlen werden in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche ehrenamtliche Stadtratsmitglieder unter Angabe des Gegenstandes geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(3) Ungültig sind insbesondere Nein-Stimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen der gewählten Person nicht eindeutig ersehen lassen. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keine Zusätze enthalten oder sonstige Kennzeichen tragen.
(4) Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.
Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(5) Haben im ersten Wahlgang von mehreren Bewerber*innen drei oder mehr die gleiche höchste Stimmenzahl erhalten oder stehen an zweiter Stelle zwei oder mehr Bewerber*innen mit gleichen Stimmzahlen, so entscheidet das Los darüber, wer von ihnen mit gleicher Stimmenzahl in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los. Das Los zieht ein vom Stadtrat bestimmtes Mitglied. Die Lose stellt die vorsitzende Person des Wahlausschusses in Abwesenheit dieses Mitgliedes her. Der Hergang der Losziehung ist in der Niederschrift darzustellen.
(6) Zur Feststellung des Wahlergebnisses wird von der vorsitzenden Person der Vollversammlung ein Wahlausschuss gebildet. Dieser besteht aus einer vorsitzenden Person und zwei weiteren Mitgliedern, die von der vorsitzenden Person der Vollversammlung aus der Zahl der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder berufen werden.
(7) Anstellung im städtischen Dienst gilt nicht als Wahl.