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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 73 MucGeschO – Durchführung der Abstimmung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Die Beschlüsse werden in Sitzungen in offener Abstimmung gefasst. Die vorsitzende Person stellt das Abstimmungsergebnis fest und verkündet, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

(2) Hat die vorsitzende Person Zweifel am Ergebnis der Abstimmung oder wird von einem ehrenamtlichen Stadtratsmitglied unverzüglich eine Auszählung verlangt, so ist die Abstimmung unter Feststellung der Zahl der Ja- und Nein-Stimmen zu wiederholen.

(3) In besonderen Fällen oder wenn die Auszählung nach Abs. 2 zweifelhaft ist, kann die vorsitzende Person namentlich abstimmen lassen. Die namentliche Abstimmung geschieht durch Aufruf der Stadtratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge.

(4) Außer in den Fällen von Abs. 2 und Abs. 3 kann über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden.

(5) Jedes Stadtratsmitglied kann verlangen, dass in der Sitzungsniederschrift namentlich vermerkt wird, wie es abgestimmt hat.

(6) Auf Verlangen ist nach der Abstimmung das Wort zur Abgabe einer Erklärung zur Begründung der Stimmabgabe zu erteilen.

(7) Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

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