(1) Grundsätzlich wird über jeden Tagesordnungspunkt insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrages ist getrennt abzustimmen, wenn dies beantragt wird oder die vorsitzende Person eine Teilung der Fragen vorgenommen hat. Wenn über einzelne Teile eines Antrages getrennt abgestimmt worden ist, so ist über den Gesamtantrag nur noch in der Fassung abzustimmen, die er durch die Einzelabstimmungen erhalten hat. Sofern keiner der Einzelberatungspunkte in den getrennten Abstimmungen eine Mehrheit erhalten hat, entfällt die Schlussabstimmung.
(2) Die vorsitzende Person stellt die Fragen so, dass sie sich mit “Ja“ oder “Nein“ beantworten lassen.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO). Stimmenthaltung ist unzulässig (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).